Ab 1. Januar 2007: Neuer Jugendschutz bei Zigarettenautomaten

An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Sie nach Paragraph 10 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) keine Tabakwaren abgeben. Für Zigarettenautomaten gilt eine Sonderregelung, die am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Verlangen Sie von Ihrem Lieferanten die Umrüstung der alten Zigarettenautomaten.
Jugendschutz bei Zigarettenautomaten
Nach § 10 Abs. 1 JuSchG dürfen Tabakwaren aus Automaten nur dann verkauft werden,
  • wenn sich der Zigarettenautomat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort befindet (z. B. hinter dem Tresen) oder
  • wenn durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.

Verlangen Sie die Umrüstung Ihrer Zigarettenautomaten
Die bisherigen Münz-Zigarettenautomaten haben ausgedient. Sie müssen ab dem 1. Januar gewährleisten, dass Jugendliche unter 16 Jahren nicht mehr an die Tabakwaren Ihres Automaten kommen. Das machen Sie wie folgt:

  • Den alten Münz-Zigarettenautomaten ohne eingebaute Alterskontrolle dürfen Sie nur noch in zwei Fällen weiter bereithalten: Sie haben ein Lokal, das Jugendliche unter 16 oder 18 Jahren nicht betreten dürfen (z. B. Nachtclub). Oder Sie stellen den Zigarettenautomaten in einem Bereich ohne Publikumsverkehr auf, z. B. hinter dem Tresen. Dann entnehmen nur Ihre Mitarbeiter Tabakwaren und können das Alter des Käufers kontrollieren.
  • Sie lassen den alten Zigarettenautomaten von Ihrer Aufstellfirma mit einer Alterskontrollvorrichtung umrüsten oder durch ein neues Modell ersetzen. Das Alter wird dann z. B. über den Chip einer Geldkarte (auf dem ein Jugendschutzmerkmal gespeichert sein muss) oder über einen EU-Führerschein abgefragt.

So gehen Sie vor, wenn Ihre Zigarettenautomaten nicht rechtzeitig umgerüstet werden
Nehmen Sie den Zigarettenautomaten außer Betrieb und verkaufen Sie die Zigaretten nur über Ihr Service-Personal. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gaststättengesetz dürfen Sie Zigaretten verkaufen. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen mit einem Lichtbildausweis bestätigen, dass der Käufer mindestens 16 Jahre alt ist.

Das droht Ihnen bei einem Verstoß

Verkaufen Sie Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren, begehen Sie nach § 28 Abs. 2 Nr. 12 JuSchG eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt auch, wenn Sie es zulassen, dass Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren ungesichert an einem Zigarettenautomaten entnehmen. Es droht Ihnen ein Bußgeld bis zu 50.000 €. Ab 200 € kommt ein Eintrag ins Gewerbezentralregister hinzu.