Problem: Der automatische Konkurrenzschutz greift zu kurz
Sie führen eine Strumpfboutique. Ohne Regelung zum Konkurrenzschutz im Mietvertrag, darf Ihr Vermieter ein weiteres Geschäftslokal im selben Haus an ein Geschäft vermieten, das günstige Artikel aus Überschuss- und Fehlproduktionen aller Art anbietet, darunter auch Strümpfe, sofern diese weniger als 5% dessen Umsatzes ausmachen. Liegt Ihre Boutique in der Düsseldorfer Innenstadt, sind Sie ohne weiteres nicht einmal davor geschützt, dass Ihr Vermieter ein anderes Lokal an eine zweite Strumpfboutique vermietet.
Kommt es Ihnen als Mieter auf einen weitergehenden Konkurrenzschutz an, müssen Sie das im Mietvertrag so genau wie möglich regeln.
Lösung: Konkurrenzschutz ausdrücklich regeln
(…) Konkurrenzschutz "Der Vermieter verpflichtet sich, in demselben Haus, auf demselben Grundstück oder auf einem unmittelbar angrenzenden ihm gehörenden Grundstück selbst keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu führen und keine Räume an einen Konkurrenzbetrieb des Mieters zu vermieten, der im Sortiment die gleichen Dienstleistungen oder Waren anbietet wie der Mieter." |