Konkurrenzschutz: Schützen Sie sich vor Konkurrenz im eigenen Haus

Ist in Ihrem Mietvertrag nichts zum Konkurrenzschutz vereinbart, braucht Ihr Vermieter nur den so genannten immanenten Konkurrenzschutz zu gewährleisten. Danach darf er keine Räume im selben Haus bzw. auf demselben oder angrenzenden Grundstück an einen Konkurrenten seiner Mieter vermieten, sofern dessen Hauptangebot dem seiner Mieter entspricht. Dank dem Konkurrenzschutz darf er auch selber kein entsprechendes Unternehmen eröffnen.
Konkurrenzschutz bei gewerblichen Immobilien
Das bedeutet im Umkehrschluss: Nebenartikel/-leistungen (bis zu 5% des Umsatzes) sind nicht erfasst. Solche darf der Vermieter oder ein anderer Mieter auch dann anbieten, wenn Sie Ihr Hauptgeschäftsfeld ausmachen.
Liegt Ihr Geschäft gar in einer großstädtischen Einkaufsstraße und bedienen Sie überwiegend Laufkundschaft, besteht ohne ausdrückliche Regelung unter Umständen nicht einmal Schutz vor einem Konkurrenten mit demselben Hauptsortiment, wie Sie es führen.

Problem: Der automatische Konkurrenzschutz greift zu kurz
Sie führen eine Strumpfboutique. Ohne Regelung zum Konkurrenzschutz im Mietvertrag, darf Ihr Vermieter ein weiteres Geschäftslokal im selben Haus an ein Geschäft vermieten, das günstige Artikel aus Überschuss- und Fehlproduktionen aller Art anbietet, darunter auch Strümpfe, sofern diese weniger als 5% dessen Umsatzes ausmachen. Liegt Ihre Boutique in der Düsseldorfer Innenstadt, sind Sie ohne weiteres nicht einmal davor geschützt, dass Ihr Vermieter ein anderes Lokal an eine zweite Strumpfboutique vermietet.

Kommt es Ihnen als Mieter auf einen weitergehenden Konkurrenzschutz an, müssen Sie das im Mietvertrag so genau wie möglich regeln.

Lösung: Konkurrenzschutz ausdrücklich regeln

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Konkurrenzschutz
"Der Vermieter verpflichtet sich, in demselben Haus, auf demselben Grundstück oder auf einem unmittelbar angrenzenden ihm gehörenden Grundstück selbst keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu führen und keine Räume an einen Konkurrenzbetrieb des Mieters zu vermieten, der im Sortiment die gleichen Dienstleistungen oder Waren anbietet wie der Mieter."