Fahrzeugkauf: Inzahlungnahme ist immer Teil des Kaufvertrags

Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs wird oft das alte zu guten Konditionen in Zahlung gegeben. Doch bei einer Rückabwicklung des Kaufs - etwa wegen Mängeln am Neufahrzeug - kann vom Käufer nicht der hohe Betrag der Inzahlungnahme, sondern nur der tatsächliche Wert angesetzt werden. Juristisch gesehen ist die Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs bei einem Neukauf ein einziger rechtlicher Vorgang. Dies musste sich ein Kläger vom Bundesgerichtshof sagen lassen, obwohl er mit seiner Ansicht, solche Geschäfte seien zwei getrennt zu betrachtende Vorgänge, vor Gericht bereits zweimal erfolgreich war.

Inzahlungnahme beim Fahrzeugkauf
Der Mann hatte bei seinem Händler beim Neukauf seinen gebrauchten Wagen in Zahlung gegeben. Allerdings war der Gebrauchte von der Hausbank finanziert. Der Händler löste zur Inzahlungnahme also das Darlehen der Bank ab.

Dieser Darlehenswert überstieg zum Zeitpunkt der Rückgabe den Zeitwert des Fahrzeugs um etwa 6.000 €. Diese Differenz war also aus Sicht des Händlers ein versteckter Preisnachlass, mit dem er seinen Kunden zum Neukauf bewegen wollte.

Weil der Neuwagen allerdings erhebliche Mängel aufwies, wollte der Käufer später vom Kaufvertrag zurücktreten, womit der Händler einverstanden war und das Fahrzeug zurück nahm. Streit gab es aber, als der Händler das Altfahrzeug gegen die Anrechnung des abgelösten Darlehensbetrags an den Käufer zurückgeben wollte.

Der Käufer wollte diesen Betrag nicht zahlen und verlangte im Gegenzug die volle Erstattung des Kaufpreises für das Neufahrzeug. Seiner Meinung nach könne der Händler zwar den vereinbarten Restwert des Altfahrzeugs abziehen, die Ablösesumme aber nicht.

Die Sache landete vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2006, Az.: 33 O 55/05), wo der Käufer mit seiner Meinung genauso Recht bekam wie im darauf folgenden Verfahren des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Urteil vom 15. November 2006, Az.: 26 U 175/06). Nach diesen Urteilen muss der Käufer sein Altfahrzeug nicht zurücknehmen und hat den Anspruch auf den vollen Neupreis seines Neufahrzeugs abzüglich einer Nutzungspauschale.

Neukauf mit Altfahrzeug-Rücknahme ist immer ein Geschäftsvorgang
So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), wo die Richter der Rechtsauffassung der vorherigen Instanzen nicht folgen wollten. Denn nach Ansicht des Gerichts ist die Inzahlungnahme mit der Ablösung des noch bestehenden Darlehens und der Neukauf als eine rechtliche Einheit anzusehen. Schließlich hatte der Händler dieses Verfahren nur gewählt, um den Käufer zum Neukauf zu bewegen.

Rückabwicklung heißt immer Rückgabe der Inzahlungnahme
Dieses Urteil (BGH, Urteil vom 20.2.2008, Az.: VIIIZR 334/06) hat gerade für Fuhrpark-Verantwortliche eine weit reichende Bedeutung. Sollte es nämlich zu einer Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs kommen, kann der Händler Ihnen immer das Altfahrzeug wieder auf den Hof stellen, wenn er es bis dahin noch nicht weiterverkauft hat.

Praxis-Tipp
Auch wenn Sie bei solchen Geschäften 2 getrennte Verträge abschließen, wird sich an der Tatsache, dass Ihnen bei einer Rückabwicklung der Altwagen wieder auf den Hof wandert, nichts ändern. Aus der Falle kommen Sie nur heraus, wenn Sie das Altfahrzeug an einen anderen verkaufen.