Danach habe Deutschland nur dann das Besteuerungsrecht, wenn Sondervergütungen an ausländische Gesellschafter von inländischen Personengesellschaften fließen würden. Aus deutscher Sicht räume das DBA umgekehrt dem ausländischen Staat, in diesem Fall Tschechien, das volle Besteuerungsrecht ein, wenn ausländische Personengesellschaften Zinszahlungen an deutsche Gesellschafter leisteten.
Der Fall kam vor das Finanzgericht (FG) München, das diese Argumentation gar nicht erst gelten ließ. Denn: Zinsen aus Gesellschafterdarlehen zählen nicht zu den Unternehmensgewinnen, so die Münchner Finanzrichter.
Die Folge: Nach dem DBA Tschechien sind die Zinsen in Deutschland zu versteuern (FG München, 25.09.2006, AZ 7 K 189/04).
Tipp: In nahezu allen DBA, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, stehen ähnliche Regelungen. Aber auf folgende Besonderheit sollten Sie achten: Wenn es sich nicht nur um eine Beteiligung an einer Auslandsfirma handelt, sondern Sie in dem Staat auch eine eigene Betriebsstätte unterhalten – dann zählen die Zinsen zum Unternehmensgewinn dieser Betriebsstätte und müssen auch dort versteuert werden.