Gesellschafterdarlehen für Auslandsfirmen: Zinsen in Deutschland versteuern

Ein bewährter Weg, um sich im Ausland Märkte zu erschließen, ist es, sich an einem Unternehmen zu beteiligen. Das tat eine überwiegend in Zentral- und Osteuropa tätige deutsche Firma, und gewährte einer tschechischen Partnerfirma ein größeres Gesellschafterdarlehen. Es folgte Streit mit dem Finanzamt.
Die Firma beteiligte sich an einer Kommanditgesellschaft, und erhielt für das Gesellschafterdarlehen einen Geschäftsanteil am Unternehmen. Konkret handelte es sich dabei um rund 90% der Kommanditanteile.
Nach einer Betriebsprüfung kam der Streit mit dem Finanzamt darüber, wo die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen zu versteuern waren. Die deutsche Firma meinte, die Zinseinkünfte wären von der deutschen Besteuerung befreit. Sie verwies auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Tschechien und Deutschland und die dort geltenden Regelungen über Sondervergütungen ausländischer Personengesellschaften an ihren inländischen Gesellschafter.

Danach habe Deutschland nur dann das Besteuerungsrecht, wenn Sondervergütungen an ausländische Gesellschafter von inländischen Personengesellschaften fließen würden. Aus deutscher Sicht räume das DBA umgekehrt dem ausländischen Staat, in diesem Fall Tschechien, das volle Besteuerungsrecht ein, wenn ausländische Personengesellschaften Zinszahlungen an deutsche Gesellschafter leisteten.

Der Fall kam vor das Finanzgericht (FG) München, das diese Argumentation gar nicht erst gelten ließ. Denn: Zinsen aus Gesellschafterdarlehen zählen nicht zu den Unternehmensgewinnen, so die Münchner Finanzrichter.

Die Folge: Nach dem DBA Tschechien sind die Zinsen in Deutschland zu versteuern (FG München, 25.09.2006, AZ 7 K 189/04).

Tipp: In nahezu allen DBA, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, stehen ähnliche Regelungen. Aber auf folgende Besonderheit sollten Sie achten: Wenn es sich nicht nur um eine Beteiligung an einer Auslandsfirma handelt, sondern Sie in dem Staat auch eine eigene Betriebsstätte unterhalten – dann zählen die Zinsen zum Unternehmensgewinn dieser Betriebsstätte und müssen auch dort versteuert werden.