Diese Regeln gelten, wenn Sie Geschenkgutscheine ausgeben

Erleichtern Sie Ihren Kunden den Einkauf, indem Sie Geschenkgutscheine anbieten. So können Sie den einen oder anderen Euro zusätzlich einnehmen. Denn Geschenkgutscheine sind als Geschenk nicht nur zu Weihnachten sehr beliebt: Man spart Zeit bei der Suche und schenkt nichts Falsches.

Was muss auf einem Gutschein stehen?
Statt eine Leistung oder Ware sofort einzukaufen, erwirbt der Beschenkte mit einem Geschenkgutschein das Recht, sie später zu bekommen.

Auf einem Geschenkgutschein sollte deshalb immer stehen,

  • wo er eingelöst werden kann,
  • welchen Wert der Gutschein hat (in Euro),
  • auf welche Waren oder Leistungen der Gutschein eventuell beschränkt ist,
  • wie lange er gültig ist und
  • wann er ausgestellt wurde, damit Sie prüfen können, ob der Gutschein gültig ist, wenn der Kunde ihn einlösen möchte.

Geschenkgutscheine befristen
Darf man Geschenkgutscheine zeitlich befristen? Ja man darf: Ein Gutschein verfällt gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist am Jahresende 3 Jahre nach der Ausstellung (§ 195 BGB). Sie können die Frist aber auch verkürzen.
Dazu geben Sie neben dem Ausstellungsdatum eine Einlösefrist oder einen Stichtag an, bis zu dem Geschenkgutscheine bei Ihnen eingelöst werden können.

Aber Achtung: Handeln Sie die Frist nicht individuell mit dem Kunden aus, sondern geben Sie eine Standard-Frist vor. Diese darf nicht zu knapp bemessen sein. Sonst kann der Kunde die Einlösung auch noch nach Ablauf der Frist verlangen.
Das Landgericht München I hat z.B. eine Frist von 10 Monaten als zu kurz angesehen (26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95).

Geschenkgutscheine stückeln?
Löst ein Kunde den Gutschein ein und hat danach ein "Restguthaben", kann er für diesen Betrag einen neuen Gutschein verlangen. Es ist aber praktikabler, wenn Sie den Restbetrag auszahlen.

Allgemein gilt: Seien Sie kulant. Bestehen Sie zu sehr auf Ihrem Recht, vergraulen Sie den Kunden.