Möglicherweise müssen Sie einen Kredit aufnehmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie vielleicht sogar Betriebsvermögen oder Ihr ganzes Unternehmen verkaufen.
1. Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren
Als Minimallösung sollten Sie in Ihrem Ehevertrag eine Stundung oder Ratenzahlung des Zugewinnausgleichs vereinbaren. So verschaffen Sie sich Zeit, um das nötige Geld aufzutreiben.
2. Modalitäten der Vermögensbewertung festlegen
Legen Sie konkrete Modalitäten zur Bewertung Ihres Vermögens für den Zugewinnausgleich fest. Das betrifft vor allem den Wert Ihres Unternehmens.
Beispiel: Der Unternehmenswert wird mit dem doppelten Jahresgewinn angesetzt. Positiver Nebeneffekt solcher Regelungen: Sie vermeiden Konflikte über die Art und Weise der Bewertung.
3. Zugewinnausgleich von Bedingungen abhängig machen
Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich können Sie auch an Bedingungen in Ihrem Ehevertrag knüpfen, z. B.
- eine bestimmte Mindestdauer der Ehe oder
- dass ein Ehepartner im Interesse der Familie seine Berufstätigkeit aufgegeben hat.
4. Unternehmerisches Vermögen ausklammern
Sie dürfen das unternehmerische Vermögen auch ganz aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Es wird dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt. Vereinbaren Sie gleichzeitig einen fairen Ausgleich für den Ehepartner, der nicht Unternehmer ist. Das kann etwa ein Mindestunterhalt oder die Übertragung bestimmter privater Vermögenswerte wie beispielsweise des Familienheims sein.
Beachten Sie: Wenn Sie die GmbH aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, sollte das ausdrücklich inklusive aller Verbindlichkeiten geschehen. Denn sonst schmälern diese Ihren Zugewinn, während das unternehmerische Vermögen ihn nicht erhöht. Das würde den Zugewinnausgleich für den Nicht-Unternehmer-Partner mehr als gewollt verringern.