Diesen Spielraum lässt das Arbeitszeitgesetz

Welche Arbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unbedingt eingehalten werden müssen und wo es Spielraum für Flexibilität lässt, zeigt die folgende Übersicht. Bei den Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten handelt es sich immerhin um ein zentrales Thema des Arbeitsalltags, weswegen sich auch die Arbeitsgerichte permanent mit Problemen aus diesem Bereich beschäftigen müssen.
Übersicht Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Höchstarbeitszeiten
  • Pro Werktag darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Die Zeiten von Bereitschaftsdiensten sind hinzuzurechnen.
  • Werktage sind auch Samstag, womit sich eine zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt.
  • In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit an Werktagen auf bis zu 10 Stunden angehoben werden. Diese Verlängerungen müssen aber innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden je Werktag.
  • In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann von den Höchstarbeitszeiten abgewichen werden. Insbesondere wenn in die Arbeitszeit ein großer Teil von Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft fällt, ist eine Verlängerung auf zehn Stunden zulässig.
  • In echten Notfällen wie Bränden oder Überschwemmungen kann auch von den Arbeitszeitvorschriften abgewichen werden.

Ruhepausen
Laut ArbZG dürfen Beschäftigte nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten.

  • Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Pause von 30 Minuten und
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten eingeräumt werden.

Die Pause kann in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten eingeteilt werden.

Ruhezeit
Nach dem Ende der Arbeitszeit muss dem Mitarbeiter grundsätzlich

  • eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden bis zum Wiederbeginn der Arbeit gewährt werden.
  • In einigen Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, Gaststätten) kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden.