Das Transportunternehmen haftet nicht immer

Grundsätzlich muss ein Transportunternehmen dafür gerade stehen, wenn Waren nicht vollständig ankommen. Allerdings müssen dazu mehrere Voraussetzungen gegeben sein, sonst bleibt der Versender auf dem Verlust sitzen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um eine mit Plastikfolie umwickelte Palette mit in Kartons verpackten Computerfestplatten. Der Fahrer des Transportunternehmens quittierte die Übernahme der Palette und lieferte sie ab. Der Empfänger übernahm die Lieferung "unter dem Vorbehalt der Prüfung" und stellte später fest, dass zwei Kartons leer waren. Ein Schaden von ca. 14.000 Euro.

Die Versicherung des Versenders wollte diesen Schaden vom Transportunternehmen ersetzt haben, denn es handele sich um einen Substanzschaden, für den der Transporteur in jedem Fall verantwortlich sei. Nach Ansicht des Transportunternehmens konnte die Ware jedoch bereits beim Absender abhanden gekommen sein. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Nach Ansicht der Richter muss, damit das Transportunternehmen haftet, einwandfrei belegt sein, dass die Ladung komplett übernommen wurde. Der Fahrer hätte im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, jeden Karton auf Vollständigkeit des Inhalts zu überprüfen. Quittiert hat er nur eine mit Plastikfolie umwickelte Palette mit Kartons.

Wo die Manipulation tatsächlich geschah, ist nach Sichtweise des Gerichts nicht nachzuweisen. Sowohl für die Durchführung beim Transport als auch beim Versender gäbe es eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH vom 26.04.2007, Az. IZR 31/05).