Diese Änderungen der Fahrpersonalverordnung sollten Sie unbedingt kennen

Viele Kollegen haben vor lauter anderen Gesetzes- und Regeländerungen gar nicht recht mitbekommen, dass zum 1. Januar 2008 auch bei der Fahrpersonalverordnung eine Reihe wichtiger Änderungen in Kraft traten. Dabei hat sich durch diese Regeländerungen der Fahrpersonalverordnung so mache Vereinfachung ergeben, die Ihnen und Ihren Fahrern das Leben leichter macht.

Fahrpersonalverordnung wurde still und heimlich angepasst
Allerdings scheinen unsere Regierenden nicht immer viel davon zu halten, solche Korrekturen an die große Glocke zu hängen. Ob sie befürchten, dass so mancher solche Reparaturversuche hämisch kommentiert?

Daher sind diese Änderungen der Fahrpersonalordnung an vielen Kollegen schlicht und einfach unbemerkt vorbeigegangen, obwohl sie so manche Erleichterung bringen. Insbesondere wenn Sie in Ihrem Fuhrpark Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen haben, hat sich einiges getan! Aber auch bei schwereren Fahrzeugen bringen die neuen Regelungen Erleichterung.

3 Punkte, die sich bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger vereinfacht haben:

Stichworte bei dieser Fahrzeugklasse sind insbesondere die Begriffe „Handwerkerregelung" und „Auslieferung".

  1. Vor dem 1.1.2008 galt die „Handwerkerregelung" nur innerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom angestammten Fahrzeugstandort. Sie schloss Fahrer von Fahrzeugen, die zur Beförderung von Material und Ausrüstungen dienen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, von der Fahrpersonalverordnung aus. Durch die Gesetzesänderung ist diese 50-Kilometer-Grenze jetzt weggefallen. Das heißt, Sie brauchen ab sofort weder einen Fahrtenschreiber, noch müssen Sie die strengen Regeln bezüglich der Fahrzeiten berücksichtigen.Aber Achtung: Diese Ausnahme gilt immer nur dann, wenn der Fahrer als Haupttätigkeit eine andere Arbeit ausführt, als Fahrer des Fahrzeugs zu sein. Dies ist beispielsweise bei Monteuren oder auch Mitarbeitern im Reparaturdiesdienst der Fall (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Fahrpersonalordnung).
  2. Neu in der Fahrpersonalverordnung ist auch die Passage zu Auslieferungsfahrten. Diese nimmt Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb des Fahrers in kleiner oder handwerklicher Serie angefertigt werden, von den Regelungen der Fahrpersonalverordnung aus. Gleiches gilt, wenn die zu transportierenden Waren im Betrieb, dem der Fahrer angehört, repariert werden sollen. Auch hier darf die Fahrtätigkeit allerdings nicht zur Haupttätigkeit des Fahrers gehören.
  3. Eine weitere Änderung betrifft die so genannten rollenden Lebensmittelmärkte. Auch hier galt bisher die 50-Kilometer-Regelung. Diese ist jetzt komplett weggefallen. Konkret fallen hierunter Fahrzeuge, die als Verkaufsfahrzeuge auf Märkten sowie zu ambulanten Verkaufs-, Bank- oder Spargeschäften eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Fahrzeuge besondere Einbauten aufweisen, die sie für diese Tätigkeiten prädestinierten. Und auch hier darf die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.

5 Änderungen bei Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht
Auch bei Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht haben sich einige Erleichterungen ergeben:

  1. Bisher waren Fahrzeuge, die im Bereich der Urproduktion eingesetzt wurden (Landmaschinen usw.), nur dann von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen, wenn ihr Betriebsradius 50 Kilometer um den eigenen Betrieb nicht überschritt. Diese Grenze beträgt nun 100 Kilometer. Das gilt für Landwirtschafts-, Gartenbau- und Fischereiunternehmen, wenn diese ihre Fahrzeuge zum Transport von Gütern, Tieren und anderen unternehmerischen Transporten einsetzen.
  2. Weitere Änderungen ergeben sich bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Post- und Universaldienstleistungen, aber auch zur Beförderung von Material oder Maschinen eingesetzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner Haupttätigkeit benötigt. Allerdings gilt auch hier: Die Fahrtätigkeit darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.
  3. Eine Neuerung ist für Betreiber von Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechniken besonders wertvoll: Bisher galt diese Ausnahme nämlich nur für elektrogetriebene Fahrzeuge. Die Definition von alternativen Antrieben wurde jetzt um Fahrzeuge erweitert, die druckgas- und erdgasgetrieben sind. Achtung: Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen, muss der Aktionsradius solcher Fahrzeuge auf 50 Kilometer begrenzt sein.
  4. Auch Führer von Fahrzeugen, die zum Geld- oder Werttransport dienen, sind jetzt von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen.
  5. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums betrieben werden und Fahrzeuge, die ausschließlich als Pannenhilfefahrzeuge eingesetzt werden.