Durch das Statusfeststellungsverfahren bestehende Sozialversicherungspflicht prüfen

Oft beschäftigen Gewerbetreibende Familienmitglieder als Freiberufler in ihrem Unternehmen. Seit 2005 ist dabei ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch, d.h. es muss angegeben werden, ob es sich bei dem Beschäftigten um den eigenen Ehepartner handelt. Was aber ist mit den „Altfällen“ von vor 2005? Um zu prüfen, ob für diese überhaupt Sozialversicherungspflicht besteht, sollten Sie ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis, familiäre Mithilfe oder selbstständige Tätigkeit?
Über diese Frage, welcher Art die geschäftliche Beziehung zwischen einem Arbeitgeber und seinem beschäftigten Verwandten ist, kann das Statusfeststellungsverfahren Klarheit geben.

Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens
Um den Status der Angestellten feststellen zu lassen, muss der Arbeitgeber einen Fragebogen ausfüllen. Die darin gemachten Angaben werden dann der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Entscheidung vorgelegt und es wird entschieden, ob der Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Der Vorteil für Sie?
Bisher bestand die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer jahrelang in die Sozialkassen einzahlten und trotzdem keinen Leistungsanspruch erwarben. Dies kann passieren, wenn der Leistungsträger bei der Prüfung des konkreten Leistungsfalls die Tätigkeit als unternehmerisch einstufte. Für solche „unternehmerischen“ Arbeitnehmer bestand de facto eigentlich keine Sozialversicherungspflicht und die teilweise jahrelangen Einzahlungen in die Renten- und Sozialkasse waren umsonst.

Deshalb gilt: Nehmen Sie bei beschäftigten Verwandten aktiv ein Statusfeststellungsverfahren vor: Ergibt dieses, dass Sozialversicherungspflicht besteht, so sind die Kassen im Leistungsfall auch verbindlich zur Zahlung verpflichtet.

Ergibt sich hingegen, dass es sich um eine freiberufliche unternehmerische Tätigkeit handelt, besteht keine Sozialversicherungspflicht und auch bereits gezahlte Bei träge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung können rückwirkend für vier Jahre zurü ckgefordert werden.

Für gezahlte Beiträge in die Rentenversicherung gibt es keine solche Rückzahlungsmöglichkeit – zu viel gezahlte Beiträge können jedoch in eine Unterstützungskasse fließen, so dass zumindest die erworbene Rentenanwartschaft abgesichert ist.