So können Sie Bewerbern diskriminierungsfrei absagen

Es gehört sicherlich nicht zu den schönsten Aufgaben eines Personalchefs, Absagen an Bewerber zu schreiben. Denn es ist ein unschönes Gefühl, Menschen enttäuschen zu müssen, die sich Hoffnungen auf eine Anstellung oder einen Ausbildungsplatz gemacht haben. Erfahren Sie hier, wie Sie diskriminierungsfrei absagen können.

Von Gefühlen sollte man sich gerade bei der Formulierung einer Absage nicht leiten lassen, denn es warten auch juristische Fallstricke. Insbesondere sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, dass man den Bewerbern diskriminierungsfrei absagen muss.

Diskriminierungsfrei absagen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schreibt vor, dass Absagen nach einer Bewerbung keine Hinweise auf Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Geschlecht, körperliche und geistige Behinderungen, Alter und sexuelle Orientierung beinhalten dürfen. Wird gegen diese gesetzlich verankerte Vorgabe verstoßen, ist der Bewerber berechtigt, Schadensersatz zu fordern und notfalls per Gerichtsbeschluss durchzusetzen.

Um Gerichtsprozess und Kosten zu vermeiden, sollte nicht nur bei der Auswahl der Bewerber, sondern auch bei der Formulierung der Absage besondere Vorsicht walten.

Was nicht im Absageschreiben stehen darf

Wer diskriminierungsfrei absagen will, darf im Absageschreiben auf keinen Fall auf Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, ethnische Herkunft und sexuelle Identität zu sprechen kommen. Schon der Hinweis, dass ein Bewerber aufgrund seines Alters nicht ins Team passt, kann als diskriminierend gewertet werden. Ebenso ist der Hinweis, dass eine Behinderung der Erfüllung der Aufgabe entgegenstehen könnte, als diskriminierend zu werten.

Besonders sorgfältig sollten Arbeitgeber darauf achten, auf den Bewerbungsschreiben keine Notizen zu machen, wenn diese später zurückgesendet werden sollen. In der Vergangenheit wurden immer wieder Fälle vor Gericht verhandelt, in denen Notizen und Unterstreichungen als Diskriminierung gewertet wurden. Am besten vermeidet man jegliche Notizen auf den originalen Bewerbungsunterlagen.

Das sollte in einem Absageschreiben stehen

Für die Bewerber ist es indes sinnvoll zu erfahren, was zur Absage geführt hat. Diesem Bedürfnis kann man durchaus nachkommen, solange keine Diskriminierung erfolgt. Als eindeutig nicht diskriminierend gilt es, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Stellenausschreibung eine Anforderung formuliert, die der Bewerber nicht erfüllt. Wird also ein bestimmter Schulabschluss vorausgesetzt, kann man diskriminierungsfrei absagen, indem man einem Bewerber ohne diese Abschluss darauf hinweist.

Auch der Hinweis auf persönliche Defizite ist nicht zwingend unzulässig. Denn nur die im AGG genannten Benachteiligungsgründe können vor Gericht als diskriminierend gewertet werden. Damit sind Hinweise auf fachliche Qualifikationen, persönliche Eignung und Persönlichkeitsmerkmale aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden. Rechtssicher und diskriminierungsfrei absagen lässt sich indes am besten durch ein kurzes Schreiben, in dem möglichst wenig von den tatsächlichen Gründen gesprochen wird, die zur Absage geführt haben.