Schiedsverfahren: Ersparen Sie sich den langen Weg durch die Instanzen

Ein einziger Querulant unter den Gesellschaftern kann schnell eine ganze GmbH lahm legen – zumindest aber in lange, aufreibende Rechtsstreitigkeiten verwickeln. Beugen Sie dem vor! Eine Schiedsvereinbarung im Gesellschaftervertrag nimmt drohenden Streitigkeiten von vornherein die Spitze. Zudem ist ein Schiedsverfahren grosso modo die billigste Lösung, weil der lange Weg durch die Instanzen erspart bleibt. Allerdings muss man einräumen, dass im Schiedsverfahren die Interessen von Minderheiten bisweilen unter die Räder kommen können.

Der Vorteil eines Schiedsverfahrens liegt neben den Kosten und dem zügigen Verfahren darin, dass sich unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gesellschafter zumeist geräuschlos außerhalb der Öffentlichkeit klären lassen. Die neugierige Konkurrenz und die Presse bleiben vor der Tür. Wer eine schnelle Entscheidung sucht, ist mit dem Schiedsverfahren bestens bedient, weil für die betroffenen Parteien keine Möglichkeit besteht, in die Berufung oder Revision zu gehen. Der Schiedsspruch ist für sie grundsätzlich bindend. 

Allerdings sind Schiedsverfahren keineswegs am Anfang billiger als ein ordentlicher Rechtsstreit. Meist orientieren sich die Gebühren für Schiedsrichter an den entsprechenden Anwaltsgebühren. Die erste Instanz vor einem ordentlichen Gericht dürfte sogar billiger sein als das Schiedsverfahren. Wird allerdings der Prozessweg weiter beschritten, ist das Schiedsverfahren wiederum günstiger. (Man kann davon ausgehen, dass in der Praxis gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen in aller Regel vor ordentlichen Gerichten über mehrere Instanzen ausgefochten werden.)

Die Nachteile des Schiedsverfahrens für den einzelnen Gesellschafter liegen hauptsächlich in der fehlenden gerichtlichen Kontrolle des Schiedsspruchs. Auch die Auswahl der Schiedsrichter kann für den einzelnen Gesellschafter durchaus Nachteile bringen. Als betroffener Gesellschafter sollten Sie sich daher sehr genau die Richter und Obleute bei der Besetzung des Schiedsgremiums anschauen. Ihre letzte Chance, gegen einen Schiedsspruch anzugehen, könnte nämlich in einem Formfehler liegen, wenn zum Beispiel die Besetzung des Schiedsgremiums nicht ordnungsgemäß war, oder Fristen und Anhörungsrechte nicht gewahrt wurden. Üblich ist, dass ein Schiedsgericht mit einem Schiedsrichter (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) und einem Obmann (Vertreter der IHK oder Richter) besetzt wird. 

Sollten Sie indessen als Gesellschafter nicht von der Auseinandersetzung betroffen sein und durch den Schiedsspruch einen Nachteil erleiden, steht Ihnen persönlich jedoch der Klageweg vor einem ordentlichen Gericht weiterhin offen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.:II ZR 124/95).

Wollen Sie eine Schiedsklausel nachträglich in den Gesellschaftervertrag aufnehmen, ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Eine bloße Beschlussfassung durch Mehrheit in der Gesellschafterversammlung genügt also nicht.