Pfändungsschutz: Wie Sie Ihre private Altersvorsorge vor Pfändung schützen

Jeder muss finanziell für sein Alter vorsorgen. Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht in die Rentenversicherung einzahlt, sowieso. Mit dem privaten Vermögensaufbau können Sie gar nicht früh genug beginnen. Was aber, wenn Ihre GmbH irgendwann insolvent wird und der Insolvenzverwalter und der Staat Sie persönlich in Regress nehmen? Ihr Erspartes kann dann mit einem Schlag weg sein. Erfahren Sie, wie Pfändungsschutz Ihr Erspartes schützen kann.

Pfändungsschutz der privaten Rentenzahlungen
Dass Ihr sauer Erspartes bei Insolvenz Ihrer GmbH geschützt wird, dafür soll nun das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung sorgen. Danach sind private Vorsorgeverträge vor Pfändungen geschützt. Der Pfändungsschutz setzt dabei an drei Punkten an:

Auszahlungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen sind künftig genauso gegen Pfändung geschützt wie Zahlungen der gesetzlichen Rente (§ 851 C Abs. 1 ZPO). Das bedeutet konkret: Mindestens 990 € der gesamten Rentenzahlungen sind unpfändbar. Sind Sie für Kinder oder einen (Ex-)Ehepartner unterhaltspflichtig, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.

Pfändungsschutz der Beitragszahlungen
Damit Sie zunächst einmal einen Kapitalstock aufbauen können, von dem Sie später Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wird die Pfändungsgrenze für Ihr regelmäßiges Einkommen um Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag erweitert.
Das bedeutet: Sie können jährlich Beträge einzahlen, die nicht gepfändet werden dürfen. Die Höhe ist altersabhängig gestaffelt und beginnt mit 2.000 € ab dem 18. Lebensjahr. Bis zum 65. Lebensjahr steigt der Freibetrag auf 9.000 € an. Pfändungsschutz für den angesparten Kapitalstock
Der Kapitalstock, den Sie über die Jahre angespart haben, ist ebenfalls geschützt (§ 851 C Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die jeweilige Pfändungsgrenze ist auch hierfür das Lebensalter. Die Pfändungsgrenze beginnt bei 2.000 € zum 18. Lebensjahr und erhöht sich jährlich bis auf 238.000 € ab dem 65. Lebensjahr.
Beträge die darüber hinausgehen, sind zumindest bis zu einem Wert von 3/10 des Rückkaufwerts geschützt. Erst für angesparte Beträge, die mehr als das Dreifache des altersabhängigen Höchstbetrags ausmachen, gilt kein Pfändungsschutz mehr.

Praxis-Tipp "Pfändungsschutz"
Die Pfändungsgrenze gilt für alle Vorsorgeverträge, die die Freistellungsbedingungen erfüllen. Die Freigrenzen können deshalb zum Teil schon aufgebraucht sein, wenn Sie z.B. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Leider sind durch den Pfändungsschutz zudem nur bestimmte Vorsorgeverträge erfasst. Darin müssen folgende Regelungen enthalten sein:

  • Die Leistungen werden erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Berufsunfähigkeit ausgezahlt.
  • Über Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag können Sie nicht frei verfügen.
  • Die Auszahlung erfolgt als regelmäßige lebenslange Rente. Ausnahme: Im Todesfall darf der angesparte Betrag in einer Summe ausgezahlt werden.
  • Für den Fall Ihres Todes haben Sie ausschließlich Hinterbliebene bestimmt, an die das angesparte Kapital ausgezahlt werden soll. Als Hinterbliebene zählen Ehegatten, Kinder und Pflegekinder.

Haben Sie bereits eine Lebens- oder Rentenversicherung, die aber die Kriterien für die Pfändungsbefreiung nicht erfüllt, können Sie den Vertrag zum folgenden Versicherungsjahr umstellen lassen (§ 173 VVG).