Nichtraucherschutz im Betrieb: Seit dem 1.9.2007 ist ein generelles Rauchverbot zulässig

Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens hat die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in puncto Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten geändert. Das bedeutet, dass seit dem 01.09.2007 auch ein generelles Rauchverbot erlassen werden kann.
Das Passivrauchen am Arbeitsplatz wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis als bekanntermaßen krebserzeugend und möglicherweise erbgutgefährdend eingestuft. Bereits seit 2004 ist der Nichtraucherschutz in der ArbStättV verankert. Demnach muss der Betrieb Maßnahmen ergreifen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Seit dem 01.09.2007 haben Betriebe die Möglichkeit, Ihre nichtrauchenden Mitarbeiter wirksam vor Tabakrauch zu schützen. Sie dürfen, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot im Betrieb erlassen.
Beispiel: In der Kantine ist das Rauchen untersagt, in einem abgeschlossenen Nebenraum jedoch erlaubt. Beide Räume sollten entsprechend gekennzeichnet sein.
Unverändert gilt die Einschränkung für Betriebe mit Publikumsverkehr. Danach müssen Schutzmaßnahmen vor Passivrauchen in einer Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr nur insoweit getroffen werden, wie die „Natur Ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulässt“.
Diese Einschränkung trifft z. B. auf separate „Raucherräume“ in Gaststätten zu. Diese sind in einzelnen Bundesländern auch zukünftig zulässig. Diese Räume müssen deutlich erkennbar als Raucherräume gekennzeichnet sein. Nichtraucher in angrenzenden Räumen dürfen nicht beeinträchtigt werden.