Mitarbeiterkontrolle: Tatbestandsermittlung durch Detektive

Frustration am Arbeitsplatz führt sehr schnell dazu, dass man auf die Idee kommt, neben dem arbeitsvertraglich zugesicherten Urlaub noch einige Tage oder auch Wochen beim Arbeitgeber heraus zu schinden. Als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit stellt der Arzt dann eine gelbe Bescheinigung aus – also in vielen Fällen den "gelben Urlaubsschein". Muss hier die Mitarbeiterkontrolle optimiert werden?

Mitarbeiterkontrolle – Tatbestandsermittlung durch Detektive

Jeder kennt den Begriff "Urlaub mit dem gelben Schein". Wem dieser Begriff nicht geläufig ist, hier die Erklärung:

Frustration am Arbeitsplatz führt sehr schnell dazu, dass man auf die Idee kommt, neben dem arbeitsvertraglich zugesicherten Urlaub noch einige Tage oder auch Wochen beim Arbeitgeber heraus zu schinden. Dazu geht man zu dem Arzt seines Vertrauens und lässt sich kurzerhand krankschreiben. Als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit stellt der Arzt dann eine gelbe Bescheinigung aus – also in vielen Fällen den "gelben Urlaubsschein".

Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, darf der Arbeitgeber auch einen Detektiv einsetzen, um zu ermitteln, ob z. B. der Arbeitnehmer nicht anderen Aktivitäten nachgeht. Aber auch bei anderen Verdachtsmomenten, wie bei unehrlichen Außendienstmitarbeitern, Diebstählen im Betrieb usw. werden von Arbeitgebern Detektive zur Aufklärung beauftragt.

Ab wann ist ein Detektiveinsatz mitbestimmungspflichtig?

Wenn der Arbeitgeber trotz Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers durch den Medizinischen Dienst der zuständigen Krankenkasse immer noch Zweifel hat, kann er sogenannte Krankheitskontrolleure oder auch Detektive einsetzen. Da sich diese Maßnahme gegen einen einzelnen Arbeitnehmer richtet, ist die Mitarbeiterkontrolle nach Arbeitsrecht nicht mit dem vorhandenen Betriebsrat abzustimmen.

Jedoch ist rechtlich gesehen der Einsatz von Detektiven eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters. Die Aufklärung durch Detektive ist nach der Rechtsprechung (hier: Arbeitsgericht Köln 9 Ca 4425/97) nur dann erlaubt, wenn eine schwere Verletzung der Arbeitspflichten oder eine Straftat eines Arbeitnehmers vermutet wird und wenn sie die einzige Erfolg versprechende Maßnahme ist, den Verdacht straf- oder arbeitsrechtlich zu verfestigen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden und auf das unbedingt Erforderlich einzuschränken.

Ausdrücklich verboten ist die länger andauernde Ausspähung der Intim- oder Privatsphäre von Arbeitnehmern. Dies gilt auch, wenn der Detektiv heimlich Tonaufnahmen oder Fotos macht oder das Telefon abhört.

Wer trägt die Kosten eines Detektiveinsatzes?

In der Arbeitsrechtsrechtsprechung und der einschlägigen Literatur wird anerkannt, dass der Arbeitnehmer für den Ersatz der Kosten eines Detektiveinsatzes haftbar ist, wenn dieser aufgrund eines konkreten Verdachts auf eine Straftat oder eine Arbeitspflichtverletzung mit der Überwachung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber beauftragt wurde und der Mitarbeiter wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wurde.

Dieser Grundsatz ist daher auch nur auf die notwendigen Kosten der Mitarbeiterkontrollmaßnahme, insbesondere auf bei einer zulässigen verdeckten Überwachung durch Videokameras, anzuwenden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Kosten für eine Arbeitnehmerüberwachung nach den nachfolgenden Grundsätzen vom Arbeitnehmer zu erstatten:

  • Es hatte ein konkreter Verdacht auf Begehung einer Straftat oder einer schweren Vertragsverletzung gegen einen bestimmten einzelnen oder mehrere Arbeitnehmer gegeben.
  • Die Überwachungsmaßnahme war zur Erhärtung des Tatverdachts notwendig.
  • Der oder die Arbeitnehmer sind aufgrund der durchgeführten Maßnahme überführt worden.

Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe der für die Überwachung notwendigen Kosten beschränkt. Damit sind die Kosten gemeint, die dazu erforderlich waren, den Arbeitnehmer dingfest zu machen. Daher können Kosten für einen Detektiveinsatz nur in der ortsüblichen Höhe eingefordert werden.

Die Kosten für einen allgemein eingesetzten Detektiv, dessen Ermittlungen sich zunächst nicht gegen eine einzelne Person beschränken (Hausdetektive) sind nicht von einem später erwischten Arbeitnehmer zu tragen. Derartige Detektiveinsätze unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.