Dynamisierung der Pensionszusage

Dass Sie Ihre Geschäftsführerbezüge regelmäßig an die Geschäftsentwicklung anpassen, ist selbstverständlich. Demgegenüber wird es allzu oft vergessen, eine Dynamisierung der Pensionszusage zu vereinbaren. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich ausdrücklich bestätigt (BFH, Az: I R 79/03).
Das ist allerdings ein absolutes Muss: Sie müssen die folgenden sechs Grundvoraussetzungen für die steuerfreie Anerkennung einer Pensionszulage erfüllen:
  • Die Versorgungszusage muss im Voraus vereinbart werden.
  • Die Regelung muss ersthaft gemeint sein und wie vereinbart durchgeführt werden.
  • Die Pensionszusage muss finanzierbar und verdienbar sein.
  • Die Vereinbarung muss ausschließlich aus betrieblichen Gründen veranlasst sein.
  • Die Pensionszusage und Ihre Dynamisierung müssen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.
  • Die Pensionszusage wäre auch mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbart worden (so genannter Fremdvergleich).

Damit das Finanzamt Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer die Dynamisierung Ihrer Pensionszusage nicht streichen kann, ist zusätzlich erforderlich, dass Sie noch weitere Voraussetzungen einhalten: Weder die zugrunde liegende Pensionzusage noch die Dynamisierung dürfen bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer "Überversorgung" führen.

Denn dann ist die Pensionszusage nicht mehr angemessen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Anwartschaften aus der Pensionszusage zusammen mit einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % Ihrer Geschäftsführerbezüge übersteigt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag.

Achten Sie außerdem darauf, dass die Dynamisierung angemessen ausfällt. Eine Steigerungsrate von 3 % hat der BFH akzeptiert. Für den Fall, dass die Inflationsrate spürbar anziehen sollte, können dann auch entsprechend höhere Anpassungen der Dynamisierung gerechtfertigt sein.