Ein Zahlungstermin alleine kann Ihren Schuldner kaum beeindrucken

Sie haben eine Lieferung oder Leistung korrekt erbracht. Geht dem Kunden dann Ihre Rechnung zu, ist seine Zahlung zum Ablauf der darin genannten Frist fällig. Das Problem: Zahlt Ihr Schuldner nicht fristgerecht, befindet er sich allein dadurch nicht in Verzug. Sie dürfen ihm noch keine Verzugszinsen berechnen und auch noch keine rechtlichen Schritte gegen ihn einleiten. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie in Ihrer Rechnung einen verbindlichen Zahlungstermin genannt haben.

Ein Zahlungstermin alleine reicht nicht
Diese "vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB" hat der BGH nämlich in einem jüngst veröffentlichten Urteil abgelehnt (25. Oktober 2007, Az. III ZR 91/07). Ein fruchtlos verstrichener Zahlungstermin führe nur zum Verzug des Schuldners, wenn der Zahlungstermin schon im Vertrag vereinbart worden sei.

Somit kommt Ihr nicht zahlender Schuldner in aller Regel erst dann in Verzug, wenn

  • ihm eine Mahnung von Ihnen zugegangen ist (eine "Zahlungserinnerung" ist noch keine Mahnung!) oder

  • nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung 30 Tage vergangen sind (ist Ihr Schuldner ein privater Verbraucher, greift diese gesetzliche Regelung des „automatischen" Verzugs ohne Mahnung. Aber nur, wenn Sie ihn in der Rechnung darüber informieren (§ 286 Abs. 3 BGB).

Das hat Konsequenzen für Ihr Forderungs-Management :

  • Geben Sie in jeder Rechnung die Fälligkeit Ihrer Forderung an. Haben Sie nicht "zahlbar sofort" vereinbart, sollten Sie den konkreten Zahlungstermin für den Kunden ausrechnen und in der
    Rechnung notieren („zahlbar bis zum 15.2.2008") – das wirkt verbindlicher und besser als eine Zahlungsfrist („zahlbar innerhalb von 7 Tagen").

  • Wollen Sie Skonto anbieten, um den Kunden zum schnellen Zahlen zu bewegen, formulieren Sie das z.B. so: „Der Rechnungsbetrag ist mit 2 % Skonto fällig bis zum 15.2.2008 oder ohne Abzug bis zum 29.2.2008."

  • Ergänzen Sie in einer Rechnung an einen Verbraucher – mit und ohne Skontoangebot – die gesetzlich geforderte Belehrung: „Bei Nichtzahlung geraten Sie auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug." Gegenüber Unternehmern tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, wenn Sie nicht darauf hinweisen.

  • Ihnen bleibt es gegenüber Verbrauchern und Unternehmern unbenommen, dem Kunden nach Fälligkeit Ihrer Forderung und schon vor Ablauf der 30 Tage eine Mahnung zu senden. Eine erste freundliche Zahlungserinnerung sollten Sie bereits eine Woche nach Ablauf des Zahlungstermins bzw. bei sofortiger Fälligkeit eine Woche nach Zugang der Rechnung verschicken, damit der Kunde von Anfang an sieht, dass Sie nicht bereit sind, lange auf Ihr Geld zu warten.