Ein Prokurist kann die eigene Prokura nicht einfach widerrufen

Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis jederzeit widerruflich (§ 52 HGB). Dabei handelt es sich um zwingendes Recht. Das bedeutet, dass selbst anderslautende vertragliche Vereinbarungen die Geschäftsführung nicht daran hindern können, die Prokura zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Prokura dürfen Sie nicht eigenständig widerrufen
Andersherum gilt dies nicht. Denn entgegen einem weitverbreiteten Irrtum können Prokuristen die ihnen erteilte Prokura nicht widerrufen oder niederlegen. Sie können lediglich darauf verzichten, die Prokura auszuüben. Das bedeutet, dass Sie dann von der Prokura keinen Gebrauch mehr machen.
Dies stellt aber lediglich eine theoretische Möglichkeit dar. Denn in der Regel werden Sie als Prokurist arbeitsvertraglich verpflichtet sein, gegenüber Kunden und anderen Geschäftspartnern als Prokurist aufzutreten.
Praxis-Tipp
Wollen Sie nicht mehr als Prokurist für Ihr Unternehmen tätig sein, gibt es für Sie nur zwei Möglichkeiten: Entweder regeln Sie mit der Geschäftsführung einvernehmlich, dass die Prokura widerrufen wird. Oder aber Sie kündigen das Arbeitsverhältnis. Denn dann endet die Prokura automatisch.