Treuhandvermögen: Auszahlung ist auch bei Insolvenz zulässig

Sollte Ihre GmbH in die Insolvenz gehen, ist das vor allem für Sie als Geschäftsführer natürlich eine kritische Situation. Denn Sie dürfen im Falle einer Insolvenz nichts unternehmen, was die Insolvenzmasse verringern könnte. Zahlen Sie noch Geld Ihrer GmbH aus, können Sie dafür persönlich in Regress genommen werden. Die Gläubiger könnten dann von Ihnen persönlich Schadenersatz für sämtliche Auszahlungen nach Insolvenzreife der GmbH verlangen. Seien Sie im Falle einer Insolvenz also besonders vorsichtig.

Insolvenz: Sorgfalt ist bei einem Treuhandverhältnis gewahrt
Auszahlungen sind ausnahmsweise nur dann noch zulässig, wenn Sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Ihre Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewahrt, wenn Sie treuhänderisch gehaltenes Vermögen auszahlen.

Der BGH zum Treuhandvermögen bei Insolvenz
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es konkret um folgenden Fall: Die Schwestergesellschaft einer GmbH hatte Geld an eben diese GmbH überwiesen. Der Geschäftsführer der GmbH beglich damit Schulden der Schwestergesellschaft, obwohl die GmbH selbst insolvenzreif war. Er sah sich damit einer Pflichtenkollision ausgesetzt:

  • Einerseits durfte er die Insolvenzmasse nicht schmälern,
  • andererseits hatte er als Treuhänder Rechnungen für die Schwestergesellschaft zu begleichen.

In einer solchen Situation hatten die Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis vorrang, entschieden die Bundesrichter und stärkten damit die Position des Geschäftsführers in Krisensituationen. (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008, Az: II ZR 38/07)

Treuhandvermögen auf Sonderkonto verwahren
Eine klare Trennung von GmbH- und treuhänderischem Vermögen sorgt für Klarheit. Wenn Ihre GmbH Vermögen für andere verwaltet, sollten Sie dafür immer ein separates Konto einrichten. So halten Sie das Geld aus dem Vermögen Ihrer GmbH heraus.

Insolvenz: Haftungsfalle betrifft auch Arbeitgeber
Der Bundesgerichtshof setzt mit dem Urteil seine Linie aus der jüngeren Vergangenheit fort. Bereits im Vorjahr hatten die Bundesrichter in einem anderen Zusammenhang klargestellt, dass treuhänderische Zahlungen nicht zur Insolvenzhaftung führen.

In dem selben Dilemma wie im beschriebenen Fall sind Sie als Geschäftsführer nämlich bei einer Insolvenz gegenüber Mitarbeitern Ihrer GmbH: Sie haben zumindest den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge abzuführen – auch hier fungieren Sie als Treuhänder.

Gleichzeitig können Sie sich aber wegen unzulässiger Auszahlungen schadenersatzpflichtig machen. Doch auch in einem solchen Fall haben treuhänderische Zahlungen Vorrang. Sie brauchen also keine persönliche Haftung zu befürchten, wenn Sie Sozialabgaben für Ihre Mitarbeiter zahlen.

Keine Haftung bei Zahlung trotz Insolvenz
Wird Ihre GmbH insolvent, gehören Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nämlich zu den Zahlungen, die Sie als Geschäftsführer weiterhin anweisen dürfen und müssen. Sie können deshalb nicht wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Regress genommen werden.

Denn, so betonen die Richter des Bundesgerichtshofs: Es gehört zu den Aufgaben einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bei Fälligkeit zu zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof damit höchstrichterlich entschieden. (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007, Az: 2 ZR 48/06)