So rechnen Sie Gratifikationen richtig ab

Gratifikationen zahlt das Unternehmen zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt. Mit Gratifikationen soll in der Regel die geleistete Arbeit und/oder Betriebstreue anerkannt werden. Ein typisches Beispiel für Gratifikationen ist die in Kürze anstehende Zahlung von Weihnachtsgeld.
Gratifikationen zurückfordern
Wenn die erhoffte Motivation entfällt und das Unternehmen sich an folgende Formalien hält, kann es Gratifikationen auch vom Arbeitnehmer zurückfordern – in Bruttohöhe! Für Sie stellt sich dann bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Frage nach der richtigen Vorgehensweise.
Ohne Rückzahlungsklausel geht es nicht
Wichtig dabei: Rückzahlungsklauseln müssen vereinbart werden! Wenn Sie im November oder Dezember 2006 Weihnachtsgeld zahlen, muss der Arbeitnehmer es nicht automatisch zurückzahlen, wenn er im Laufe des Jahres 2007 aus Ihrem Unternehmen ausscheidet. Wenn der Arbeitgeber will, dass ein Mitarbeiter Gratifikationen zurückzahlt, muss er dies ausdrücklich in einer "Rückzahlungsklausel" vereinbaren.

Achtung – hier gelten bestimmte Mindestsätze, die Sie bei der Entgeltrückforderung beachten müssen:

  • Kleingratifikationen (bis 100 Euro) darf das Unternehmen überhaupt nicht zurückfordern – gleichgültig, wann im Laufe des Jahres ein Mitarbeiter geht.
  • Hat ein Unternehmen Weihnachtsgeld gezahlt, das nicht so hoch wie ein Monatsgehalt des Mitarbeiters ist, können Sie eine maximale Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres vereinbaren.
  • Betragen die Gratifikationen ein volles Monatsgehalt oder mehr, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter höchstens bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässigerweise an den Betrieb binden. Mit anderen Worten: Wer als Mitarbeiter am 1. Juli 2008 kündigt, muss das Weihnachtsgeld 2007 nicht zurückzahlen – gleichgültig, wie hoch die Gratifikationen waren.