Wann Sie Inkassobüros nicht bezahlen müssen

Viele Unternehmen setzen Inkassobüros ein, um offene Forderungen beizutreiben. Sollte auch Ihr Betrieb mit solchen Inkassobüros zusammen arbeiten ist ein neues Urteil interessant für Sie. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden jetzt, dass Inkassobüros grundsätzlich nur eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen verlangen dürfen.
Eine formularmäßige Klausel, nach der Inkassobüros die volle Vergütung auch in dem Fall der Kündigung des Inkassoauftrags verlangen können, ist unwirksam (BGH, AZ.: III ZR 268/04).

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Ein Unternehmen hatte ein Inkassobüro damit beauftragt, offene Forderungen für die Firma beizutreiben. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelte es sich um einen Formularvertrag. Er enthielt auch die Geschäftsbedingungen.
 
Darin war unter anderem festgelegt, dass das Inkasso-Unternehmen auch bei Kündigung des Vertrags die gesamte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 % der beizutreibenden Gesamtforderung verlangen kann. Das Inkasso-Unternehmen war erfolglos tätig. Es erreichte nicht, dass der Schuldner zahlte. Unter Berufung auf den Vertrag forderte die Inkassofirma aber dennoch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr – jedoch ohne Erfolg.
 
Inkassobüros dürfen keine unangemessen hohe Vergütung fordern
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass das Inkasso-Unternehmen keinen Zahlungsanspruch habe. Die entsprechende Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen sei unwirksam gewesen (§ 308 Nr. 7a BGB), da das Inkassobüro nicht berechtigt war, eine unangemessen hohe Vergütung zu verlangen.
 
Tipp: Lassen Sie sich auf Verträge mit Inkassobüros, die eine solche Klausel enthalten, gar nicht erst ein, denn das erspart Ihnen später viel Ärger. Sollten Sie eine vergleichbare Klausel bereits unterschrieben haben, begleichen Sie eine entsprechende Forderung des Inkassobüros im Streifall unter Hinweis auf dieses Urteil nicht.