Unzulässige Ablösung eines Gesellschafterdarlehens: Für Wertverlust von übertragenen Gegenständen haften Sie nicht

Bei der Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen lauern besondere Gefahren für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer: Erfolgt die Zahlung aus dem Stammkapital, müssen Sie diese der GmbH zurückerstatten. Aber zumindest für Fälle, in denen Sie statt eines Barbetrags Sachwerte wie Beiteiligungen, Waren und Wertpapiere erhalten haben, mindert ein aktuelles Urteil Ihr persönliches Risiko.
Ein Gesellschafter hatte seiner GmbH verschiedene Darlehen im Gesamtwert von rund 920.000 Euro gewährt. Als die Darlehen getilgt werden sollten, zahlte die GmbH den Betrag nicht in bar zurück. Stattdessen übertrug Sie dem Gesellschafter eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, das die GmbH in ihrem Vermögen hielt. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die GmbH aber bereits überschuldet – die Verbindlichkeiten überstiegen das Stammkapital. Das Gesellschafterdarlehen hätte also nicht abgelöst werden dürfen (§ 30 GmbHG).

iDie GmbH wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter forderte vom Gesellschafter die Rückübertragung der Unternehmensanteile. Die Beteiligung hatte allerdings keinen Wert mehr, weil das Unternehmen zwischenzeitlich ebenfalls insolvent geworden war. Statt der Beteiligung verlangte der Insolvenzverwalter deshalb die Zahlung des ursprünglichen Werts.

Dagegen wehrte sich der Gesellschafter erfolgreich. Das Oberlandesgericht Celle entschied: Der Geschäftsanteil wäre auch dann wertlos geworden, wenn er weiterhin zum Vermögen der GmbH gehört hätte. Müsste der Gesellschafter den Wertverlust ersetzen, würde die GmbH mehr erstattet bekommen, als wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Eine solche "Besserstellung" der GmbH würde nach Meinung der Richter weit über die Kapitalschutzregeln hinausgehen (OLG Celle, 17.05.2006, Az: 9 U 172/05).
Praxis-Tipp: Befindet sich Ihre GmbH in einer Krise, sollten Sie genau prüfen, ob Sie fällige Gesellschafterdarlehen ablösen dürfen. Warten Sie sicherheitshalber ab, bis die nächste Bilanz erstellt ist, Damit können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass das Eigenkapital der GmbH ausreicht, um das Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen. Wollen Sie nicht abwarten, können Sie auch eine Zwischenbilanz aufstellen. Das ist allerdings aufwändig und teuer.