Die Finanzierbarkeit der Pensionszusage muss gesichert sein

Pensionsrückstellungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Pensionszusage für die GmbH nicht finanzierbar ist. Eine fehlende Finanzierbarkeit der Pensionszusage ergibt sich nicht schon daraus, dass die Rückstellungen zu einer bilanziellen Überschuldung der GmbH führen.
Insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus
Eine fehlende Finanzierbarkeit der Pensionszusage ergibt sich nicht schon daraus, dass die Rückstellungen zu einer bilanziellen Überschuldung der GmbH führen. Vielmehr ist ein fiktiver insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus aufzustellen. Dann erst kann entschieden werden, ob die Pensionszusage finanzierbar ist oder nicht.
Allerdings darf die Rückstellung für die Pensionszusage nur so hoch angesetzt werden, dass höchstens 75 % der Gesamtbezüge erreicht werden, die Sie zu Ihrer "aktiven Zeit" bezogen haben. Dabei sind Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Berechnung einzubeziehen.

Praxis-Tipp zur Pensionszusage
Die Berücksichtigung der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft speziell "gestandene Geschäftsleute", die aus dem Angestelltenverhältnis auf die Unternehmerseite wechseln, um fortan auf eigene Rechnung zu arbeiten.Ergibt sich nach der Kontoauskunft der BfA, dass Ihre Pensionszusage überhöht ist, empfiehlt es sich, die Pensionsrückstellungen zu kürzen. Nur so verhindern Sie finanzielle und steuerliche Nachteile in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Pensionszusage – Ein Zusatz-Tipp
Schließt Ihre GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab, beschränkt sich die Prüfung der Finanzierbarkeit auf die jährlichen Versicherungsbeiträge.