Betriebliche Altersversorgung: Die Haftungsfreistellung

Die Ausführungen in Teil 2 werden wiederum verdeutlichen, dass das nur durch professionelle Beratung und Betreuung die größtmögliche Haftungsfreistellung (Details für Unternehmer folgen im gesonderten Artikel) in der bAV erreicht wird.

Haftung aufgrund hoher Abschlusskosten
Angesichts der Komplexität des Themas bAV und einer möglichen Haftungsübernahme durch ein Beratungsunternehmen ist klar: Die Beratung zur betrieblichen Altersversorgung hat ihren Preis. Die wenigsten Unternehmen sind in der Lage oder willens, die Beratung und Betreuung auf Honorarbasis zu vereinbaren. So hat sich auch in der bAV die Entlohnung des Beratungsunternehmens über marktübliche Kostenverrechung innerhalb der Versicherungsverträge durchgesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat erst kürzlich diese Praxis für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 17/09). Allerdings bleibt beim Arbeitgeber ein Haftungsrisiko, sollte zum Rentenbeginn feststehen, dass der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wurde. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vertrag früh beitragsfrei gestellt wird und zum Rentenbeginn deutlich weniger als die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Nur der qualifizierte Berater mit entsprechendem Marktüberblick kann hier eine sorgfältige Produktauswahl sicherstellen.

Haftung bei Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
Legt der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Versorgungsordnung die Rahmenbedingungen für die bAV im Unternehmen fest, darf er eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur vornehmen, wenn sie nachvollziehbar ist und Einzelne nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Arbeitnehmer können auf Gleichbehandlung klagen.

Haftung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, hat er unter anderem das Recht, innerhalb eines Jahres das Vertragsguthaben unentgeltlich auf einen neuen Versorgungsträger zu übertragen, sofern es sich um eine Direktversicherung oder Pensionskasse handelt. Vorsicht: Ist ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse nicht dem so genannten Übertragungsabkommen der Versicherungswirtschaft beigetreten, ist eine solche Übertragung nicht möglich. Der Arbeitgeber haftet gegebenenfalls.

Der Arbeitgeber hat innerhalb von drei Monaten das Recht, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer den Vertrag Schuld befreiend mitzugeben. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in jedem Fall entsprechend informieren. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage nicht mitgeben. Sie verbleibt also bis zum Ableben des Arbeitnehmers im Unternehmen – und somit auch alle Haftungsrisiken aus der Zusage.

Aus diesem Grunde sollten Arbeitgeber auch vorsichtig sein, derartige Versorgungszusagen bei einer Neueinstellung vom alten Arbeitgeber einfach zu übernehmen.

Haftung aufgrund von Aufbewahrungspflichten (§5 LStDV)
Arbeitgeber müssen dauerhaft in der Lage sein, über zivilrechtliche und steuerrechtliche Umstände der Erteilung von Versorgungszusagen Auskunft geben zu können. Entgeltumwandlungsvereinbarungen etc. müssen deshalb dauerhaft aufbewahrt werden. Befinden sie sich beispielsweise in der Personalakte, besteht die Gefahr, dass sie mit den Lohnunterlagen sechs Jahre nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vernichtet werden.