Betriebliche Altersversorgung: Die Haftungsrisiken

Betriebliche Altersversorgung (bAV) - In diesem Zusammenhang hören Unternehmer immer wieder von Haftungsrisiken. Die Sorge ist nicht unbegründet.

Der durchschnittliche Versicherungsvermittler fühlt sich in der Lage, Unternehmer hinsichtlich der bAV zu beraten und entsprechende Produkte zu verkaufen. Eine – für den Unternehmer – gefährliche Fehleinschätzung! Die folgenden Ausführungen verdeutlichen, dass nur durch professionelle Beratung und Betreuung die größtmögliche Haftungsfreistellung in der bAV erreicht wird.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist bereits in den meisten Unternehmen ein Thema. Dies verwundert nicht, denn zum einen haben Arbeitnehmer gem. §1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer Betriebsrente, zum anderen ist sie für die meisten Arbeitnehmer die Form der Altersversorgung mit der höchsten staatlichen Förderung.

Gleichwohl hören Unternehmer immer wieder von möglichen Haftungsrisiken, die ihr Engagement für bAV dämpfen. Diese Furcht ist zum Teil unbegründet, zum Teil sind viele Risiken sogar noch unbekannt. 

Vorweg sei noch erwähnt: Eine hundertprozentige Haftungsfreistellung gibt es nicht! Ein gewisses Restrisiko bleibt immer beim Unternehmen; es gehört zum Unternehmerrisiko.

Haftung aufgrund des Rechtsanspruchs eines Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung (§1a BetrAVG)
Verweigert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Entgeltumwandlung, so haftet er für die entgangenen staatlichen Förderungen. Verweigerung befreit also nicht von der Haftung, im Gegenteil.

Haftung aufgrund unzureichender Information über die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung
Gesetzgeber und Gerichte sehen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich in einer schwächeren, schutzbedürftigen Situation. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) lässt sich ableiten, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über ihre Möglichkeiten einer bAV informieren muss. Wenn ein Unternehmer eine bestmögliche Haftungsfreistellung wünscht, sollte er seine Arbeitnehmer so gut wie möglich informieren. Eine ausführliche Dokumentation der erfolgten Information ist dabei sehr sinnvoll.

Haftung aufgrund ausgewählter Produkte und Tarife
Einerseits wird der Arbeitgeber verpflichtet, bAV zuzulassen, andererseits haftet er auch noch für die Qualität der abgeschlossenen Verträge. Wenn die garantierten Leistungen vom Versorgungsträger nicht erfüllt werden können, haftet letztendlich der Arbeitgeber. Deshalb ist darauf zu achten, dass hier größtmögliche Sicherheit gewährleistet ist. Wie finanzstark ist der Versorgungsträger? Ist er Mitglied in der Auffanggesellschaft Protektor, dem Sicherungsfonds der privaten Versicherungswirtschaft? Übernimmt der Versorgungsträger die Haftung für seine Produkte?