Wann gilt ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung?

Grundsätzlich können Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd angesetzt werden. Fraglich ist in der Rechtsprechung derzeit ob dies auch für den Einbau eines Treppenliftes gilt und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Voraussetzung

Nach § 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung gilt, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden muss. Insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden können, muss ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden.

Dabei ist es extrem wichtig, dass dieser Nachweis vor Beginn der Maßnahme oder in diesem Fall vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden ist. In allen anderen Fällen will der Fiskus keine Steuerminderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen bei Einbau eines Treppenliftes zu lassen.

Rechtsprechung und Anhänglichkeit

Unter dem Aktenzeichen 11 K 3982/11 B hat daher das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne ist. Daher ist Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung, dass vor der Anschaffung des Treppenliftes ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt werden muss.

Ob dies tatsächlich so streng gehandhabt werden muss, prüft aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 61/12. Konkret prüfen die obersten Finanzrichter der Republik hier, ob der steuerliche Abzug der Kosten für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung tatsächlich davon abhängig ist, dass die Aufwendungen bzw. deren Notwendigkeit im Voraus durch einen entsprechendes Attest dargelegt werden können.

Wer daher ein entsprechendes Attest nicht vorlegen konnte sollte unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und den eigenen Steuerfall offen halten.