Abgabe der Steuererklärung: Die Frist endet am 31.05.10

Die jährliche Steuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres abgegeben werden. Viele Steuerzahler schieben diese unerfreuliche Aufgabe aber immer weiter vor sich her, oder sie geben die Steuererklärung erst gar nicht ab. Es gibt Schätzungen, das mehr als 2 Millionen Steuerzahler keine Steuererklärung abgeben und damit freiwillig auf sehr viel Geld verzichten.

Berufsbekleidung: Was wird in der Steuererklärung anerkannt?

Bürgerliche oder zivile Kleidung kann in der Steuererklärung nur in Ausnahmefällen als Werbungskosten anerkannt werden: Wenn durch die dienstliche Tätigkeit ein starker Aufwand für Berufsbekleidung bedingt ist (z. B. bei Angestellten im Gastronomie- und Hotelgewerbe, med. Berufe usw.) oder besondere Anlässe es bedingen, wie der Smoking bei einem Empfang (EFG 1966/12).

Fachliteratur: Absetzbare Kosten in der Steuererklärung

Die Kosten für Fachliteratur können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zum Ansatz gebracht werden. Als Voraussetzung für die Anerkennung der steuerliche Abzugsfähigkeit durch das Finanzamt gilt, die Fachliteratur muss eindeutig berufsbezogen sein, oder mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen.

Doppelte Haushaltsführung: Allgemeines

Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhalten, um von dort aus ihrer Beschäftigung nachzugehen, können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist die Zweijahresfrist künftig nicht mehr zu beachten. Dies gilt schon für das Jahr 2003.

Arbeitszimmer: Steuerlich abzugsfähig

Das Arbeitszimmer zu Hause ist ab dem Jahr 2007 nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, in diesem Fall sind die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet sich dort, wo die Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich und prägend sind.

Bewerbungskosten steuerlich absetzbar

Die Aufwendungen für Ihre Bewerbungen erkennt das Finanzamt aus purem Eigeninteresse an. Wer sich um eine Arbeitsstelle beworben hat, kann die Kosten in jedem Fall als Werbungskosten absetzen, es ist dabei unerheblich, ob die Bewerbung Erfolg hatte. Wenn Sie Arbeit haben, ist Ihr Verdienst höher als das Arbeitslosengeld und Sie zahlen auch wieder Steuern.

Steuern: Wie Sie Ihren PC besonders lukrativ abschreiben

Seit 2008 können Sie Ihren PC bei den Steuern nicht mehr so ohne weiteres über drei Jahre abschreiben, wie es die AfA-Tabelle vorsieht, sondern müssen ihn oft über fünf Jahre abschreiben. Grund hierfür ist die 2008 eingeführte Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dennoch haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihren PC besonders lukrativ abzuschreiben.

Fehler bei der Lohnabrechnung: Steuerberater haftet länger als 3 Jahre

Lassen Sie Ihre Lohnabrechnungen bei einem Steuerberater erledigen, haftet dieser für eventuelle Fehler. Seine Haftung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Gerade Fehler bei der Berechnung von Sozialabgaben werden jedoch häufig erst später entdeckt. Aber auch dann muss der Steuerberater Ihnen den Schaden ersetzen. Denn: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist – wenn also die zuständige Behörde selbst den Fehler entdeckt und Sie darüber informiert hat (Bundesgerichtshof, 23.09.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03).

Diese Änderungsmöglichkeit bei der Gewerbesteuer sollten Sie kennen

Das Finanzamt hat nahezu ungeahnte Möglichkeiten, Steuerbescheide zu ändern. Dass der Umsatzsteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid auch noch Jahre später geändert werden kann, ist den meisten Unternehmern bekannt. Doch dass auch die Gewerbesteuer nach § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geändert werden kann, ist dagegen nicht geläufig.

Finanzamt: Reagieren Sie sofort, wenn der Steuerbescheid falsch ist

Ende September ist die verlängerte Frist für die Abgabe der Steuererklärung abgelaufen. Für die meisten Selbstständigen bedeutet dies, dass sie jetzt im Oktober und November die Steuerbescheide erhalten. Aber Achtung: Nach Schätzungen des Bundes der Steuerzahler ist jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft. Prüfen Sie deshalb Ihre Steuerbescheide sofort und genau. Denn Sie haben nur einen Monat Zeit für Beanstandungen und müssen fristgerecht reagieren.

BFH: Nicht verbrauchter Werbeetat ist zu passivieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 22. August 2007 (Az. X R 59/04, veröffentlicht am 23. Januar 2008) mit der Problematik eines nicht verbrauchten Werbeetats eines Franchisegebers in der Systemgastronomie auseinandergesetzt. Im Urteilsfall waren die Franchisenehmer verpflichtet, für Werbung im überregionalen Bereich, monatlich 1 % der Umsatzerlöse an den Franchisegeber zu zahlen. Dieser übernahm dann mit dem gemeinsamen Werbeetat die überregionale Werbung. Allerdings hatte er nicht den gesamten Werbeetat verbrauchen können.

Eine Steuernachforderung ist nur bei vorheriger Warnung zulässig

Eine Steuernachforderung kann auf Sie zukommen, wenn Sie gegen eine Steuererklärung Einspruch erheben und diese zu Ihren Ungunsten geändert wird. Kommt es zu einer Steuernachforderung, spricht man intern von einer „Verböserung“. Eine Verböserung darf das Finanzamt allerdings nicht einfach so festsetzen. Es muss Ihnen zuvor mitteilen, wenn ein geänderter Bescheid zu einer Steuernachforderung oder zu einer geringeren Steuererstattung führt.

Infos für Angehörige: Pflegekosten sind von der Steuer absetzbar

Die wenigsten Angehörigen von Pflegebedürftigen wissen, dass sie – und nicht nur die gepflegte Person selbst – einige ihrer Pflegekosten, also Aufwendungen für Pflege und Betreuung der Verwandten, in ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen können. Angehörige, die die Betreuungs- und Pflegekosten für den Pflegebedürftigen übernehmen, können 20 % ihrer Aufwendungen direkt von der Steuer absetzen. Allerdings müssen die Erstattungen der Pflegeversicherung vorher von den Pflegekosten abgezogen werden.

Umsatzsteuer: Keine Zahlung für noch nicht erbrachte Leistungen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereinbarungen nicht wie vorgesehen eingehalten werden. Gerade in der Baubranche werden Bauverträge oft gekündigt. Daher ist es für Sie als Steuerverantwortlichen in der Baubranche extrem wichtig, wie Sie die von Ihrem Kunden zu zahlende „Ausfall-Vergütung“ umsatzsteuerlich zu behandeln haben (Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.11.2007, Az. VII ZR 83/05). Sind keine Leistungen erbracht worden, ist auch keine Umsatzsteuer fällig.

Vermeiden Sie die lästige Buchführungspflicht!

Wenn Sie als Gewerbetreibender jetzt Ihre Steuererklärung 2007 erstellen, achten Sie peinlich genau auf die noch geltende Gewinngrenze von 30.000 €! Rutscht Ihr Gewinn über diese Grenze, haben Sie 2008 die Buchführungspflicht am Hals und können Ihren Gewinn nicht länger mit der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Darum geht’s:

Wann Sie sich besser eine neue Buchstelle suchen sollten

Sie zahlen Ihrer Buchstelle möglicherweise mehrere tausend Euro im Jahr. Wenn Sie Fragen haben, sind aber nur die Gehilfen des Steuerberaters am Telefon? Falls die Zusammenarbeit mit Ihrer Buchstelle so oder so ähnlich aussieht, wird es Zeit, diesen Dienstleister einmal auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls eine bessere Lösung zu finden.