Beispiele für eine Lohnpfändung

Beispiele für eine Lohnpfändung

Ein Arbeitnehmer hat sich das neueste Handy für 800 € gekauft und dafür einen Kredit aufgenommen. Zusätzlich musste ein neues gebrauchtes Auto angeschafft werden, welches auch in Höhe von 6.000 € finanziert wurden. Da er mit der Zahlung der Raten in Verzug gekommen ist, haben die Banken beide Kredite gekündigt und die offenen Restforderungen sofort fällig gestellt.

Lohnpfändung: Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Dazu sollte die Beteiligten zunächst wissen, was überhaupt zum Arbeitseinkommen zählt. Vom Arbeitseinkommen wiederum ist dann nur ein Teil pfändbar. So prüfen Sie richtig: Berechnung des Arbeitseinkommens Berechnung des Pfändungsschutzes Berechnung des pfändbaren Betrages Prüfung der Rangfolge bei mehreren Pfändungen Bei der Lohnpfändung nehmen Sie das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen als Grundlage. Bei der Berechnung …

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Vorsicht bei unbezahlter Probearbeit

Vorsicht bei unbezahlter Probearbeit

In vielen Unternehmen ist es insbesondere bei der Einstellung von Aushilfen üblich: Bevor eine Entscheidung über die Einstellung gefällt wird, sollen die neuen Mitarbeiter erst einmal einige wenige Tage mitarbeiten, damit sich der Arbeitgeber einen Eindruck von dem Mitarbeiter machen kann. Es wird vereinbart, dass für diese Zeit keine Bezahlung erfolgt. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht.

Überstunden und Minijobber

Überstunden und Minijobber

Durch die Einführung von Arbeitszeitkonten können Minijob auch die 450-€-Grenze geschickt umgehen. In einem Monat arbeitet ein Minijobber länger und im nächsten Monat wird Arbeitszeit eingespart. Der Minijob war erhält aber stets nur maximal 450 €. Über- oder Unterschreitungen wirken sich nur im Zeitkonto aus.

Das sind die 3 häufigsten Gründe für Phantomlohn in der Prüfung

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das heißt die Beiträge müssen aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Zahlt der Betrieb ein geringeres Entgelt, sind die Beiträge trotzdem aus dem Entgelt zu zahlen, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Da dies meist erst in einer Betriebsprüfung auffällt, darf der Betrieb nachzahlen.

So kommen Sie an die nächste Steuerentlastung

Bereits im Sommer wurde das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags“ beschlossen. Damit wird der Grundfreibetrag bei der Steuerberechnung rückwirkend ab 1.1.2015 und für 2016 angehoben. Ebenfalls angehoben wird das Kindergeld rückwirkend ab 1.1.2015. Das bedeutet eine Steuerermäßigung für alle Arbeitnehmer.

4 wichtige Punkte, die Sie bei einem Krankenkassenwechsel beachten sollten

Im Moment sind die steigenden Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder in aller Munde. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen steigt zum Jahreswechsel und die einzelnen Krankenkassen werden dem Beispiel vielfach folgen. Das ist für viele Arbeitnehmer Grund genug die Kasse zu wechseln. Lesen Sie, worauf Sie in der Lohnabrechnung jetzt achten müssen.

3 Vorraussetzungen, um Kindergartenzuschüsse steuerfrei auszuzahlen

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt für viele Kinder der Kindergarten. Andere Kinder starten nun in den Schulalltag. Für die Eltern ist das eine spannende Zeit. Für Sie in der Lohnabrechnung gilt es nun, sich mit dem Thema „Kindergartenzuschüsse“ zu beschäftigen. Sie können ein schönes Entgeltextra für die Arbeitnehmer sein – und sogar steuer- und beitragsfrei.

Firmenwagen gehören nicht zum Mindestlohn

Bereits bei Einführung des Mindestlohngesetzes war klar, dass der Bruttostundenlohn 8,50 € betragen muss. Allerdings sind zum Jahresanfang einige Klarstellungen getroffen worden, die für die Bewertung des Bruttoverdienstes erhebliche Auswirkungen haben können. Deshalb prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung, ob wirklich der Mindestlohn von 8,50 € gezahlt wird.

Mindestlohn 2015: Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen

Die Regelungen zum Mindestlohn bringen für die Betriebe nicht nur den Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde, sondern auch eine neue Aufzeichnungspflicht. Leider entpuppt sich die Pflicht Arbeitszeiten aufzuzeichnen als echtes Bürokratiemonster. Alle Betriebe sind davon betroffen und können bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten der Zeiten zu empfindlichen Bußgeldern verurteilt werden.

Das ist neu 2015: Zusatzbeiträge bei den Krankenkassen

Die Politik hat den Beitragssatz der Krankenkassen zwar um 0,9 Prozent ab 01.01.2015 gesenkt. Doch drohen den Arbeitnehmer nun von allen Kassen Zusatzbeiträge. Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes geht davon aus, dass alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Es stellt sich die Frage, ob die Krankenkassen bereits diesen Jahreswechsel ausnutzen, um die Zusatzbeiträge durchzusetzen.

So berechnen Sie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2015

Ab 2015 wird es wieder unterschiedliche Beitragssätze zu den gesetzlichen Krankenkassen geben. Denn dann führen die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge ein. Das führt dann wieder zu zusätzlichen Arbeiten im Lohnbüro. Denn ab 2015 kocht wieder jede Krankenkassen ihr eigenes Beitrags-Süppchen. Wie Sie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2015 berechnen, erfahren Sie hier.

Der Mindestlohn: Was Sie bei der Zeiterfassung ab 2015 beachten müssen

Der Mindestlohn kommt 2015 auf alle Betriebe zu. Denn neben dem Stundenlohn von 8,50 € hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung in die Mindestlohnregelungen aufgenommen. Es droht Ihnen im Betrieb also zusätzliches Ungemach bei den Betriebsprüfungen. Denn ohne Dokumentation der Arbeitszeiten kann es zu empfindlichen Geldbußen kommen.

Bei vorsätzlicher Löschung von Daten, können Sie fristlos kündigen

Löscht ein Arbeitnehmer vorsätzlich wichtige Arbeitgeberdaten, so können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen. Das Hessische Landearbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der mutwillig Arbeitgeberdaten gelöscht hat. Das ist nämlich ein erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus einem Arbeitsvertrag.

Achtung: SEPA-Verfahren ist ab 1.8.2014 Pflicht

Wer jetzt noch nicht auf das neue SEPA-Verfahren umgestellt hat, muss schnellstens für den Umstieg sorgen. Denn ab 1.8.2014 gelten im elektronischen Zahlungsverkehr die neuen Bankdaten. Für Sie im Lohnbüro gilt daher, prüfen Sie jetzt, ob Sie alle Bankdaten umgestellt haben, damit Sie auch nach dem 1.8.2014 Ihren Zahlungspflichten nachkommen können.

ELStAM-Verfahren – Kulanzregelung endet jetzt

Zur Einführung des Elster-Lohn-II-Verfahrens im Jahr 2013 hat die Finanzverwaltung eine Kulanzregelung zugelassen. Diese 6-monatige Kulanzregelung läuft nun bei vielen Betrieben aus und führt zu Fragen in der Lohnabrechnung und teilweise langen Gesichtern bei den Angestellten. Denn nun kommen alte Versäumnisse wieder ans Licht und falsche Lohnabrechnungen werden ausgegeben.

Übernahme von Bußgeldern ist jetzt steuerpflichtiger Arbeitslohn

Für Unruhe dürfte eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes sorgen. Die höchsten Finanzrichter haben ihre alte Rechtsprechung aufgegeben und halten jetzt die von einer Spedition übernommenen Bußgelder gegen Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten für steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Urteil hat grundsätzliche Auswirkungen für die Übernahme von Bußgeldern in allen Branchen.

Beitrag zur Sozialversicherung: Das sind die Fälligkeitstermine 2014

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind seit einigen Jahren bereits vor Ablauf des Abrechnungsmonats fällig. Sie müssen die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bereits überwiesen haben. Die fälligen Beiträge müssen dann bereits dem Konto der Krankenkasse oder Minijob-Zentrale gutgeschrieben sein. Sobald Sie zu spät zahlen, drohen Säumniszuschläge.

Worauf Sie bei der Beschäftigung von Aufstockern achten sollten

Die Beschäftigung von so genannten „Aufstockern“, also Arbeitnehmern, die zusätzlich zum Lohn Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten müssen, kann für Arbeitgeber schnell sehr teuer werden. Das Arbeitsgericht Eberswalde verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung von knapp 11.000 €, der seinen Mitarbeitern viel zu niedrige Löhne zahlte. Das lässt sich vermeiden.