Arbeitnehmerähnliche Person: Verlängerte Kündigungsfristen gelten auch
Die verlängerten Kündigungsfristen des Paragraphen 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten auch für eine so genannte „arbeitnehmerähnliche Person“. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 29. Mai 2006, Az.: 14 (5) Sa 1343/05).