Private E-Mails am Arbeitsplatz: Kündigung kann möglich sein

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine privaten Dinge zu erledigen. Gleichwohl nutzen Arbeitnehmer häufig betriebliche EDV-Systeme, um private E-Mails abzurufen oder zu schreiben. Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen müssen Sie als Arbeitgeber dies aber nicht in jedem Fall einfach so hinnehmen. In extremen Fällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstelle

Ein Arbeitgeber wollte seiner in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin eine Vollzeitstelle zuweisen und sprach eine entsprechende Änderungskündigung aus. Hintergrund war, dass der Kindergarten, in dem die Mitarbeiterin arbeitete, von Halbtags- auf Ganztagsgruppen umgestellt wurde. Dabei sollten die Kinder ohne Personalwechsel von denselben Mitarbeitern betreut werden.

Wann Selbstbeurlaubung ausnahmsweise kein Grund für eine fristlose Kündigung ist

Eines vorweg: Im Normalfall verstehen die Arbeitsgerichte bei Selbstbeurlaubung wenig Spaß. In der Regel ist hierbei eine Kündigung, oft sogar eine fristlose Kündigung, möglich. Aber eben nur in der Regel, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2010, Aktenzeichen: 10 Sa 1823/10, zeigt. Als Arbeitgeber haben Sie einige Grenzen zu beachten.

Diensthandy: Kündigung wegen privater SMS nur nach Abmahnung

Ein Diensthandy gehört nach wie vor zu den Statussymbolen für viele Arbeitnehmer. Als Arbeitgeber schenken Sie dem Mitarbeiter damit besonderes Vertrauen. Wann Sie bei einem Missbrauch – etwa bei den Versand von 16.000 privaten SMS – eine Kündigung aussprechen dürfen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 24.09.2010, Aktenzeichen: 24 Ca 1697/10.

Personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung: Unterscheiden Sie klar

Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Und insbesondere bei unterschiedlichen Voraussetzungen sollten Sie streng zwischen einer personenbedingten und einer verhaltensbedingten Kündigung unterscheiden. Sonst geht es Ihnen wie dem Arbeitgeber in einem Fall des Hessischen LAG, dessen Kündigung kassiert wurde (Hessisches LAG, Urteil vom 29.10.2010 Aktenzeichen: 19 Sa 275/10).

Busfahrer fährt ohne Fahrerlaubnis: Abmahnung reicht

Grundsätzlich kann eine personenbedingten Kündigung dann ausgesprochen werden, wenn ein Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis fährt. Man sollte meinen, dass dies insbesondere auch für Busfahrer gilt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz (Urteil vom 20.05.2010 Aktenzeichen: 10 Sa 52/10) müssen Sie aber unter Umständen erst eine Abmahnung aussprechen, bevor eine Kündigung möglich ist.

Und noch eine Bagatellkündigung: Drei Schrauben reichen nicht

Auch nach der BAG-Entscheidung zum Thema Bagatellkündigung aus dem Sommer 2010 („Emmely“) müssen sich die Arbeitsgerichte weiter mit dem Thema Bagatellkündigung beschäftigen. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht Bonn am 21.10.2010 entschieden, dass der Diebstahl von drei Schrauben im Wert von 0,28 € die fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden nicht ermögliche (Az.: 1 BV 47/10).

Arbeitszeitbetrug kann auch bei Betriebsratsmitgliedern zur Kündigung führen

Wenn Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst erfassen dürfen, gewähren Sie Ihnen damit einen gewissen Vertrauensvorschuss. Denn diese Arbeitszeiten sind dann Grundlage für die Abrechung. Wird dieses Vertrauen enttäuscht und kommt es zum Arbeitszeitbetrug, kann eine Kündigung möglich sein. Und das gilt auch gegenüber Mitgliedern des Betriebsrates.

Bagatellkündigung: Zwei neue Entscheidungen, die Sie kennen sollten

Bagatellkündigung: Kaum ein Tag vergeht, an dem in Deutschland nicht über neue Gerichtsentscheidungen berichtet wird, die sich mit der Kündigung wegen Bagatelldiebstahl (Bagatellkündigung) beschäftigen. Zuletzt war es der Fall Emmely, der für Schlagzeilen sorgte. Lesen Sie hier von zwei aktuellen Fällen zum Thema Bagatellkündigung.

Arbeitsrecht: Mitarbeiter „leiht“ sich Geld aus der Kasse – was tun?

Stellen Sie sich diese Situation vor: Ein Mitarbeiter hat Zugriff auf die Kasse. Zurzeit verfügt er aber über kein privates Geld. Gleichwohl bedient er sich bei ihrem Warenbestand und nimmt sich zum Beispiel etwas zu essen. Die Ware bont er ordnungsgemäß ein, bezahlt sie aber zunächst nicht. Darauf angesprochen, teilt er ihnen mit, dass er später habe zahlen wollen. Was können Sie jetzt laut Arbeitsrecht tun?

Kündigung wegen Bagatelldiebstahls: Das gilt nach „Emmely“

In den Jahren 2009 und 2010 hat es eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen zum Thema Kündigung wegen Bagatelldiebstahl gegeben. Die Arbeitsgerichte mussten sich damit auseinandersetzen, ob eine Kündigung auch möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer lediglich geringwertige Sachen für sich verwendet, unterschlagen oder gestohlen hat. Den vorläufigen Höhepunkt stellt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, dar.