Kündigung schwangere Mitarbeiterin: Klagefrist beträgt 3 Wochen
Gegenüber einer schwangeren Mitarbeiterin dürfen Sie in der Regel keine Kündigung aussprechen. Sie hat besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 9 MuSchG). Das heißt für Sie, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende einer Frist von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. Nur ausnahmsweise können Sie mit behördlicher Erlaubnis innerhalb dieser Frist kündigen. Kommt es trotzdem dazu, muss auch die schwangere Mitarbeiterin die Klagefrist einhalten.