Steuern sparen mit der Instandhaltungsrücklage

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Wohnungseigentümergemeinschaften eine Instandhaltungsrücklage bilden. Denn zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage. Zweck der Instandhaltungsrücklage ist es, Geldmittel anzusammeln, die sowohl künftig anfallende, vorhersehbare Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als auch unvorhersehbare, plötzlich auftretende Reparaturkosten abdecken soll.

Günstigerprüfung: Verlassen Sie sich nicht auf das Finanzamt!

Von Gesetzes wegen ist die Finanzverwaltung verpflichtet, auf Antrag eines jeden Kapitalanlegers eine Günstigerprüfung durchzuführen. Das bedeutet: Ihre der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte werden den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Sinn und Zweck ist, den Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu ermöglichen, um so Protesten von Niedrigsteuerzahlern und Rentnern entgegenzuwirken.

Steuerermäßigung: Die Denkmalbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen

Für Baumaßnahmen an einem Gebäude, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können Sie gemäß § 7i EStG erhöhte Abschreibungen in Anspruch nehmen. Sie benötigen allerdings von der zuständigen Denkmalbehörde eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für den Denkmalschutz vorliegen. Diese Bescheinigung der Denkmalbehörde ist als Grundlagenbescheid für das Finanzamt bindend.

Finanzamtsichere Abschlagszahlung ist besser als windiger Vorschuss

In vielen GmbHs zeichnet sich bereits in diesem Frühjahr ab, dass die Geschäfte in diesem Jahr besser laufen als im Vorjahr. Kein Wunder, dass viele Geschäftsführer daran denken, ihre Zurückhaltung der letzten Jahre aufzugeben und sich schon einmal einen Vorschuss auf die zu erwartende Gewinntantieme zu „genehmigen“. Doch Vorsicht: Meistens rechnet sich eine Abschlagszahlung eher als ein windiger Vorschuss.

Verdienen Sie dank der Übungsleiterpauschale bis zu 1.848 € steuerfrei

Gut 800 € hat Hans Schmied 2006 an der Volkshochschule verdient. Sein Kurs „Einführung in die Digitalfotografie“ entpuppte sich als echter Renner und steht auch für dieses Jahr gleich mehrfach im Programm. Knapp 1.400 € wird Schmieds Honorar dafür sein. „Ein nettes Sümmchen, wenn bloß die verflixte Steuer nicht wäre!“, denkt er. Dabei müsste er die gar nicht zahlen. Machen Sie es besser als Herr Schmied und sparen Sie in solchen Fällen die Steuern und Sozialabgaben. Möglich macht’s die so genannte „Übungsleiterpauschale“.

Jetzt wird es Ernst: Ihr Sparerfreibetrag halbiert sich – So reagieren Sie richtig!

Das erste Halbjahr 2006 war für Deutschlands Steuerzahler alles andere als erfreulich. Erst kürzlich wurden viele zusätzliche Ausgaben auf uns abgewälzt. Bereits im Mai hatte die Bundesregierung endgültig beschlossen, dass der Sparerfreibetrag vom nächsten Jahr an halbiert wird. Die Anleger müssen von ihren Zinsen somit einen größeren Teil an den Fiskus abgeben. Doch es gibt auch Möglichkeiten, sich ganz legal dagegen zu wehren.