Wann Sie Rückstellungen bilden dürfen

Rückstellungen verringern den Gewinn Ihres Unternehmens und senken dadurch mit die Steuerlast. Kein Wunder also, dass Rückstellungen zu den interessantesten Positionen in der Handels- und Steuerbilanz gehören. Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Erfahren Sie, wann Sie Rückstellungen bilden dürfen und wann nicht.

Rückstellungen bilden Es ist Ihr legitimes Interesse, alle noch bestehenden Steuerspar-Möglichkeiten auszureizen. Weil Sie sich damit naturgemäß immer wieder in Graubereichen bewegen, ist Streit mit dem Finanzamt nicht selten – fast immer im Anschluss an eine Betriebsprüfung.

Wann Sie Rückstellungen bilden müssen bzw. dürfen
Rückstellungen müssen Sie bilden für:

  • ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden.

Rückstellungen dürfen Sie bilden für

  • unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die nach Ablauf von drei Monaten im neuen Geschäftsjahr ausgeführt werden,
  • weitere Aufwendungen, die dem abgelaufenen Geschäftsjahr oder früheren Geschäftsjahren zuzurechnen sind und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind.
Betriebsprüfung – Lassen Sie sich nicht verunsichern
Bei Rückstellungen ist der Zeitpunkt unsicher, zu dem Ihr Unternehmen in Anspruch genommen wird. Gerade diese Ungewissheit gehört zum Wesen der Rückstellungen. Denn bei einer Rückstellung ist das Risiko nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten. Das gilt in gleichem Maße auch für die Abzinsung, insbesondere wegen der Laufzeit.
Praxis-Tipp "Rückstellungen bilden"
Erkenntnisse, die Sie nach dem Bilanzstichtag gewonnen haben, dürfen weder bei der Höhe der Rückstellung noch bei der Abzinsung berücksichtigt werden. Unsicherheiten hinsichtlich des Erfüllungszeitpunktes gehen zu Lasten des Finanzamts. Lassen Sie sich deshalb bei einer Betriebsprüfung nicht die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse vorhalten.
Handelsrechtlich unterscheidet man in Pflichtrückstellung und Wahlrückstellung. Steuerrechtlich gibt es nur Pflichtrückstellungen, die auch nach Handelsrecht gebildet werden müssen. Das bedeutet: Gibt es handelsrechtliches Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung, dürfen Sie diese steuerlich nicht bilden.