So generieren Sie mit einem Wechsel zur Istbesteuerung zusätzliche Liquidität

Nach einem Wechsel von der Soll- und Istbesteuerung wird die Umsatzsteuer nicht mehr nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Dies bringt Ihnen zusätzliche Liquidität.

Das Umsatzsteuerrecht kennt zwei unterschiedliche Besteuerungsarten: Die Besteuerung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten. Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bezeichnet man auch als Sollbesteuerung und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als Istbesteuerung.

Kraft Gesetz unterliegt jedes Unternehmen zunächst der Sollbesteuerung. Ein Wechsel zur Istbesteuerung ist allerdings auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Antrag auf Wechsel zur Istbesteuerung
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Das Unternehmen muss nach dem Wechsel zur Istbesteuerung seine Umsätze erst nach dem Zahlungseingang versteuern. Dies bringt zusätzliche Liquidität.

Ein Wechsel zur Istbesteuerung und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist ferner möglich, wenn der Unternehmer

  • von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen , nach § 148 AO befreit ist oder
  • Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.

Es ist ausreichend, wenn von diesen Voraussetzungen nur eine erfüllt ist. Daher kann z. B. ein Freiberufler trotz eines Gesamtumsatzes von 750.000 Euro die Istbesteuerung wählen. Dies gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften, zu denen sich Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ihnen kann ein Wechsel zur Istbesteuerung nur genehmigt werden, wenn ihr Gesamtumsatz die jeweils gültige Umsatzgrenze nicht übersteigt.

Grenze für Istbesteuerung befristet angehoben
Die Umsatzgrenze für den Wechsel zur Istbesteuerung ist durch Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zum 1. Juli 2009 auf 500.000 Euro erhöht worden. Diese Grenze für den Wechsel zur Istbesteuerung gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Wo ist der Antrag zur Istbesteuerung zu stellen?
Ein Wechsel zur Istbesteuerung und damit eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt nicht automatisch. Vielmehr muss der Unternehmer bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Dieser Antrag auf Wechsel zur Istbesteuerung ist weder an eine bestimmte Form noch an irgendwelche Fristen gebunden.

Das Finanzamt wird dem Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in der Regel entsprechen, wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist.

Da der Antrag auf Wechsel zur Istbesteuerung an keine Frist gebunden ist, kann er prinzipiell auch im Rahmen einer Außenprüfung nachgeholt beziehungsweise gestellt werden.

Istbesteuerung im Jahr der Betriebseröffnung
Die Istbesteuerung oder die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann auch für das Erstjahr bei Betriebseröffnung oder Gründung einer Gesellschaft beantragt werden.

In diesem Fall ist die maßgebliche Gesamtumsatzgrenze für den Wechsel zur Sollbesteuerung auf einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen.

Widerruf der Istbesteuerung
Eine einmal genehmigte Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten gilt bis zum Widerruf durch das Finanzamt.

Allerdings wird das Finanzamt in den folgenden Kalenderjahren überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Istbesteuerung noch vorliegen. Ein Widerruf wird zum Beginn eines Kalenderjahrs ausgesprochen.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UStG).