Zolltarifauskunft beseitigt Zweifel über den richtigen Steuersatz

Das kann im Betriebsalltag schnell passieren: Es bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter Erwerb innerhalb der EU unter die Steuerermäßigung nach Paragraph 12 UStG fällt. Dann haben der Lieferant, aber auch Sie als Abnehmer die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eine "unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" einzuholen. Diese Auskünfte können auch die Finanzämter beantragen.

Aktueller Vordruck des BMF
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium mit einem aktuellen Erlass einen neuen Vordruck herausgegeben (BMF, Schreiben vom 23. 10. 2006, Az. IV A5 – 57220 – 71/06). Wenn Sie künftig eine unverbindliche Zolltarifauskunft beantragen, dürfen Sie nur noch diesen Vordruck verwenden. Dieser Vordruck ist im Internet unter www.zoll.de abrufbar.

Mit Hilfe einer solchen Auskunft können Sie Zeit und Arbeit sparend in Erfahrung bringen, wie eine Ware nach Auffassung der zuständigen Prüfungs- und Lehranstalt einzureihen ist. Die Finanzämter legen die unverbindlichen Zolltarifauskünfte regelmäßig für ihre steuerliche Beurteilung zu Grunde. Sie als Antragsteller sind dagegen nicht an die Auskunft gebunden und können sogar noch im Rahmen eines Finanzrechtsstreits gerichtlich klären lassen, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Praxis-Tipp:
Zeit- und arbeitsaufwändiger ist die so genannte verbindliche Zolltarifauskunft. Ist diese rechtskräftig, gilt sie dann innerhalb der gesamten EU ohne Wenn und Aber. Bevor Sie auch nur eine unverbindliche Zolltarifauskunft beantragen: Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Fall bereits Gegenstand einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist. Die EU-Kommission führt eine Online-Datenbank, in der alle verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst sind, die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten bereits erteilt wurden.

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