Ansparabschreibung: Einfach nochmal bilden geht nicht
Wird eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts gebildet, muss die Investition binnen des 2-Jahres-Zeitraums auch realisiert werden. Geschieht das nicht, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn Sie eine „einleuchtende Begründung“ dafür abgeben können, warum Sie die Investition nicht getätigt haben, aber immer noch vorhaben, es zu tun. Den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt müssen Sie dabei aber nicht angegeben (BFH, Urteil vom 6. September 2006, XI R 28/05).
Fazit
Zur wiederholten Ergebnisglättung eignet sich die Ansparabschreibung nach diesem Urteil nicht mehr. Sie sollten also gut überlegen, wann Sie die Ansparabschreibung wie einsetzen.