Wiederholte Ansparabschreibung ist nur eingeschränkt möglich

Die Ansparabschreibung ist eines der beliebtesten Instrumente, um Gewinnspitzen steuerlich auszugleichen. Der verbreiteten Praxis, nach „Verfall“ einer solchen Ansparabschreibung den 45igen Gewinnzuschlag zu zahlen und einfach eine neue Ansparabschreibung zu bilden, hat aber ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Riegel vorgeschoben.
Wiederholte Ansparabschreibung ist schwierig
Ein Unternehmer hatte eine Ansparabschreibung in Höhe von 40.000 € für den Kauf eines Firmenwagens gebildet. Anders als zunächst geplant, kaufte er diesen aber nicht in den zwei darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Als diese abgelaufen war, bildete er die Ansparabschreibung erneut – diesmal kaufte er tatsächlich kurz darauf einen neuen Wagen, allerdings nicht den ursprünglich geplanten Audi, sondern ein anderes Modell.
Das Finanzamt reagierte zickig: Es brummte dem Unternehmer nicht nur den Zuschlag für die wieder aufgelöste Ansparabschreibung auf, sondern verweigerte auch die Anerkennung der erneut gebildeten Ansparabschreibung. Die Sache ging durch all Instanzen, bis das BFH nun entschied.

Ansparabschreibung: Einfach nochmal bilden geht nicht
Wird eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts gebildet, muss die Investition binnen des 2-Jahres-Zeitraums auch realisiert werden. Geschieht das nicht, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn Sie eine „einleuchtende Begründung“ dafür abgeben können, warum Sie die Investition nicht getätigt haben, aber immer noch vorhaben, es zu tun. Den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt müssen Sie dabei aber nicht angegeben (BFH, Urteil vom 6. September 2006, XI R 28/05).

Fazit
Zur wiederholten Ergebnisglättung eignet sich die Ansparabschreibung nach diesem Urteil nicht mehr. Sie sollten also gut überlegen, wann Sie die Ansparabschreibung wie einsetzen.