Wie werden Trinkgelder steuerlich behandelt?

Wer kennt das nicht: Die Bedienung im Restaurant war toll, das Essen super. Da lässt man zur Rechnung gerne etwas extra springen. Aber wie sieht das ganze steuerlich aus? Hier sind beide Seiten gemeint – der Geber und der Nehmer. Denn, je nachdem, ob der Nehmer Angestellter oder der Chef selber ist, gibt es eine unterschiedliche steuerliche Betrachtungsweise.

Trinkgelder sind in der Regel steuerfrei?

Leider nein. Es kommt darauf an, wie und unter welchen Bedingungen das Trinkgeld gegeben wird. Hier das entsprechende Zitat aus dem Einkommensteuergesetz (EStG): "Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist…" unterliegen nicht der Einkommen- oder Lohnsteuer. In allen anderen Fällen ist Trinkgelder versteuern angesagt.

Dieser Satz hat auch Auswirkungen auf die Absetzbarkeit von Trinkgeldern als Betriebsausgaben. Es scheint wohl so zu sein, dass kaum jemand auf die Idee gekommen ist, Trinkgelder als einkommenmindernde Ausgabe von der Steuer abzusetzen. Denn im Gesetz und auch der Literatur gibt so gut wie keine entsprechenden Fundstellen. Aber theoretisch wäre es möglich, aber nicht für die steuerfreien Trinkgelder.

Trinkgelder sind nur für Arbeitnehmer steuerfrei

In vielen Dienstleistungsbranchen ist das Trinkgeld ein willkommenes Zubrot zum manchmal doch recht spärlichen Lohn. In der Ausflugsgastronomie können die täglichen Trinkgeldeinnahmen schon einmal den Tageslohn überschreiten. Wohl dem, der nicht als Subunternehmer im Servicebereich in der Gastronomie arbeitet.

Für Arbeitnehmer ist nach den steuerlichen Vorschriften erhaltenes Trinkgeld steuerfrei. Dies gilt natürlich auch in allen anderen Branchen, in denen Trinkgelder willkommen sind.

Wenn Sie jedoch als selbständiger Kellner, selbständiger Taxifahrer o. ä. arbeiten, gehören Trinkgelder leider zu den Betriebseinnahmen und müssen entsprechend versteuert werden. Man könnte ja denken, dass das Finanzamt das nicht merkt. Aber die Finanzverwaltung ist auch nicht von Gestern und weiß sehr genau, wer Trinkgelder erhält und wer nicht.

Daher sollte man glaubwürdige Aufzeichnungen über den Trinkgelderhalt führen. Sonst schätzt das Finanzamt und dieses geht in der Regel von den höchstmöglichen Beträgen aus, was einem steuerlich schon teuer zu stehen kommen kann.

Was ist bei einem Trinkgeldpool?

So gut und kollegial diese Einrichtung auch sein mag, steuerrechtlich ist sie ein no-go. Im Dezember 2008 hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (BFH vom 18.12.2008, Az. VI R 49/06) genau fest gelegt, dass Trinkgeldpools für die Empfänger von Trinkgeld steuerschädlich sind.

Die Definition des § 3 Ziff. 51 EStG geht von einer persönlichen Beziehung bei der Dienstleistung aus, die eine Gabe von Trinkgeld auslöst. Bei den Trinkgeldpools, oder wie bei dem anhängigen Fall eines Truncs in einer Spielbank) ist diese persönliche Beziehung nicht mehr gegeben.

Dies würde nach dem Urteil auch der Fall sein, wenn der Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen darüber anfertigen würde, wer wann Trinkgeld in welcher Höhe erhalten hat.

Wie muss man das manchmal verlangte Bedienungsentgelt betrachten?

Wer möchte, dass Trinkgelder nicht versteuert werden müssen, sollte auf die Löschung dieses Hinweises auf der Speise- oder Getränkekarte hinarbeiten. In § 3 Ziff. 51 EStG heißt es, dass dieses zusätzliche Entgelt freiwillig vom Zahlungspflichtigen entrichtet werden muss. Das Bedienungsentgelt aus der Speisekarte ist aber eine bindende Verpflichtung und so fehlt es an der steuerrechtlich geforderten Freiwilligkeit.