Vorsicht, Falle: So bleiben Sie nicht auf den Bewirtungskosten sitzen

Bewirten Sie in Ihrem Unternehmen, kommt es immer darauf an, ob es sich um Ihre eigenen Mitarbeiter oder um fremde Personen handelt. In der Praxis ist die Unterscheidung oftmals schwierig. Nicht jedem Steuerverantwortlichen ist sofort klar, ob es sich bei Mitarbeitern aus der Konzernzentrale um eigene oder fremde Mitarbeiter handelt. Gehen Sie auf Nummer Sicher, wenn Sie Bewirtungskosten von der Steuer absetzen wollen und fragen Sie bei Ihrem Steuerberater beim Thema Bewirtungskosten einmal ganz genau nach.

Der BFH zu den Bewirtungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 18. September 2007 (Az. IR 75/06; veröffentlicht am 19. Dezember 2007) entschieden, dass Sie nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben erfassen dürfen, wenn Sie Personen bewirten, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind (z.B. freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde).

Freie Mitarbeiter sind keine eigenen Mitarbeiter
Im Urteilsfall ging es um einen Hersteller von Metallwaren. Das Unternehmen hatte für seine Handelsvertreter und Fachberater eine ganztägige Schulung durchgeführt. Die Schulungskosten, einschließlich der Verpflegung, wurden vom Unternehmen übernommen.

Bewirtungsaufwendungen sind nur zu 70% abzugsfähig
Die BFH-Richter haben entschieden, dass lediglich 70% der (angemessenen) Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sofern Personen bewirtet werden, die nicht Arbeitnehmer des Veranstalters sind.

Die Finanzverwaltung stellt strenge Anforderungen an den Arbeitnehmerbegriff. So gilt die Abzugsbeschränkung von 70% der Kosten auch in den folgenden Fällen:

  1. Sie bewirten Mitarbeiter anderer Unternehmen, auch wenn sie zum identischen Konzern gehören.
  2. Sie laden Ihre Steuerberater zu einem Arbeitsessen ein.
  3. Sie bewirten Besuchergruppen.

Praxis-Tipp
Während die Netto-Betriebsausgaben in den oben aufgeführten Fällen nur zu 70% abzugsfähig sind, so gilt dies nicht für die Umsatzsteuer. Die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Bewirtungsbelegen können Sie in voller Höhe als Vorsteuer beim Fiskus geltend machen.

Bewirtungskosten für eigene Mitarbeiter sind vollständig abzugsfähig.
Bewirten Sie neben Fremdmitarbeitern auch Ihre eigenen Mitarbeiter, können Sie diese Aufwendungen für Ihre eigenen Mitarbeiter in voller Höhe als Betriebsausgaben erfassen. Eine Kostenaufteilung der Bewirtungsaufwendungen ist also immer dann notwendig, wenn Sie einen gemischten Personenkreis bewirten. Hierzu erstellen Sie eine Übersicht der teilnehmenden Personen. Vermerken Sie darin, welche Personen eigene Mitarbeiter sind.