Wenn der Fiskus eine Kontoabfrage beantragt

Knapp 1 Jahr ist es nun her, dass die Finanzämter auch ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat eine Kontoabfrage bei Ihren Banken stellen konnten. Ziel ist es dabei vor allem, nicht deklarierte Spekulationsgewinnen auf die Spur zu kommen.
Kontoabfrage – Was der Fiskus darf und was nicht
Bis Ende 2005 wurde von diesem neuen Recht nicht allzu viel Gebrauch gemacht: 7.000 Kontoabfragen wurden bundesweit bis Ende November durchgeführt.
Dann aber kündigte die Finanzverwaltung an, die Zahl der Kontoabfragen deutlich zu erhöhen, nämlich auf eine 4-stellige Anzahl täglich.
Kontoabfrage: Was der Fiskus jetzt darf und worauf Sie sich einstellen sollten
Das wiederum rief die Datenschützer auf den Plan: Eine Stichprobe in 3 nordrhein-westfälichen Finanzämtern ergab, dass 9 von 10 Kontoabfragen Mängel aufwiesen, weil z.B. die Abfrage nicht lückenlos dokumentiert wurde.

Kontoabfrage: Was der Fiskus abfragen darf
Über das Bundesamt für Finanzen hat das Finanzamt Zugriff auf folgende Daten:

  • Nummer der Konten und Depots, deren Inhaber Sie sind oder über die Sie eine Vollmacht haben,
  • Namen und Anschrift eines wirtschaftlich Berechtigten außer Ihnen selbst,
  • Tag der Einrichtung der Konten oder Depots,
  • ggf. Tag der Auflösung der Konten oder Depots.

Kontostände und Kontobewegungen kann das Finanzamt aber nicht einfach so abfragen.

Daten bis 1993 sind abrufbar

Sie können davon ausgehen, dass sämtliche Konten und Depots, die Sie seit dem 01.04.2003 eröffnet haben, vollständig im Abrufsystem erfasst sind.
Darüber hinaus wurden auch solche Konten und Depots erfasst, die am 01.04.2003 schon bestanden haben und für die die 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war – das sind also alle Konten und Depots, die Sie seit 1993 und später eröffnet haben!

Erlaubt ist eine Kontoabfrage nur, wenn

  • sie zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
  • ein Auskunftersuchen an den Steuerpflichtigen gescheitert ist oder keinen Erfolg verspricht.

Das Finanzamt ist aber nicht verpflichtet, Sie vorab zu informieren bzw. Ihnen Gelegenheit zur Auskunft zu geben. Erst nach der Kontoabfrage müssen Sie informiert werden, und selbst das klappt nicht immer, wie die NRW-Stichproben gezeigt haben.

So stellen Sie sich auf eine Kontoabfrage ein

  1. Wenn Sie Zweifel haben, ob in der Vergangenheit immer alle Ihre Einnahmen und Kapitalerträge richtig versteuert wurden, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater über eine Selbstanzeige nachdenken. Das Entdeckungsrisiko ist inzwischen sehr hoch.
  2. Sie sind sicher, dass alles immer korrekt versteuert wurde. Dann sollten Sie darauf achten, ob Sie in einem Steuerbescheid folgende Formulierung finden: "Es wurde ein Kontoabruf nach § 93 Abs. 7 AO durchgeführt." Sie wissen dann, dass Sie aufgefallen sind – aus welchem Grund auch immer – und auch in Zukunft gut beobachtet werden.
  3. Ob der Kontoabruf tatsächlich zulässig war, können Sie im Nachhinein vom Finanzamt überprüfen lassen.