Verwandtengeschenke: Keine Schenkungsteuer verschenken

Der Staat langt mit der Erbschaftsteuer nicht nur bei der Vermögensübertragung nach dem Tod, sondern auch beim Schenken unter Lebenden zu. Die Schenkungsteuer erfasst somit auch die vorweggenommene Erbfolge. Als Verkehrsteuer besteuert sie den jeweiligen Schenkungsakt. Passenderweise sind beide Steuern im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Freibeträge richten sich nach Verwandtschaftsgrad

In beiden Fällen gibt es steuerliche Freibeträge. Je nach Enge der Beziehungen liegen diese gemäß § 16 ErbStG zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro. 400.000 Euro sind es bei den eigenen Kindern – bei den Enkeln allerdings nur 200.000 Euro.

Sie auszuschöpfen geht unter gleichen Personen auch nur einmal alle 10 Jahre. Wer dabei auf die Idee kommt, teure Geschenke – oft ein Grundstück – unter Ausnutzung der Freibeträge weiterzugeben, muss aufpassen. Ein Geschenk von Oma an Enkel, das zunächst über das eigene Kind erfolgt, führt bei Auffallen dieses Vorgehens zur Steuerpflicht, als ob der Gegenstand direkt übertragen worden wäre.

Anzeichen für eine Pflicht zum Weiterverschenken vermeiden

Die Finanzämter schauen bei diesen durchgereichten Geschenken – sogenannten Kettenschenkungen – deshalb genau hin, insbesondere wenn sie relativ zeitnah erfolgen. Es darf deshalb keinesfalls zu Auffälligkeiten kommen, ob bewusst oder unbewusst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied dazu, dass die Grenze auf jeden Fall überschritten ist, wenn im Schenkungsvertrag eine Verpflichtung zum Weiterverschenken enthalten ist. Ebenso riskant ist die Regelung, das Geschenk bei unterlassenem Weiterschenken an den ursprünglich Verschenkenden zurück zu übertragen.

Neben deutlichen Vertragsaussagen reichen allerdings auch die Umstände und insbesondere die Ziele der sich Beschenkenden. Es darf daher keine Anzeichen geben, die eine Veranlassung des Erstbeschenkten zum Weiterverschenken beinhalten. Nicht dagegen spricht allerdings, wenn der zuerst Beschenkte damit einverstanden ist, dass das Geschenk unmittelbar an Dritte weitergegeben wird.