Verlustverrechnung: So nutzen Sie alle Optionen

Sie möchten die neuen Möglichkeiten der EU-Fusionsrichtlinien nutzen und Betriebe innerhalb der EU steuerneutral verschmelzen. Jetzt haben Sie aber gehört, dass es mit der Umsetzung der EU-Vorschriften zur Verlustverrechnung in deutsches Recht hapert. Wie sollen Sie sich verhalten?
Expertenrat zur Verlustverrechnung
Die EU-Fusionsrichtlinie zur Verlustverrechung schafft erstmals die Möglichkeit, grenzüberschreitend Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmens vorzunehmen, ohne dass es zu einer Steuerbelastung kommen muss. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit § 23 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) umgesetzt. Danach ist unter bestimmten Bedingungen die grenzüberschreitende Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben und mehrheitsvermittelnden Anteilen an EU-Kapitalgesellschaften innerhalb der EU steuerneutral möglich.
Für die Bewertung der neuen Anteile kommt es nach dem deutschen UmwStG maßgeblich auf die Bilanzierung des übertragenen Vermögens bei der aufnehmenden EU-Kapitalgesellschaft an. Nur wenn die aufnehmende EU-Kapitalgesellschaft in ihrer Handelsbilanz die emfangende Sacheinlage mit dem Buchwert bzw. mit den ursprünglichen Anschaffungskosten ansetzt, bleibt der Vorgang in Deutschland steuerneutral.

Praxis-Tipp zur Verlustverrechnung
Ob diese Vorschrift mit der EU-Fusionsrichtlinie im Einklang steht, ist umstritten. In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren geht es exakt um diese Frage (BFH, Az. I R 25/05). Haben Sie in einem ähnlichen Fall Ärger mit dem Fiskus, sollten Sie alle Steuerbescheide offen halten: Planen Sie dagegen grenzüberschreitende Umstrukturierungen erst noch, lohnt es sich, die BFH-Entscheidung zur Verlustverrechnung abzuwarten.