Unternehmen profitieren ab 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Auch der Bundestag hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Unternehmen können sich im Jahr 2010 auf verbesserte Rahmenbedingungen und Steuervorteile freuen.

Die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist wohl noch lange nicht ausgestanden. Daher haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag frühzeitig ein Wachstumsbeschleunigungsgesetzt beschlossen, das die Wirtschaftskrise weiter entschärfen soll. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde am 9. November 2009 durch das Kabinett beschlossen. Der Bundesrat hat dann am 4. Dezember dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt, mit dem Unternehmen und Bürger jedes Jahr um über 8 Milliarden Euro entlastet werden sollen.

Wachstumsbeschleunigungsgesetz gilt ab Januar 2010
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Durch die verschiedenen Änderungen, die das Gesetz bündelt, will die Bundesregierung einen spürbaren Beitrag zu einem nachhaltigem Wachstum leisten.

Unternehmen profitieren durch Steuerentlastungen
Nicht nur Familien profitieren vom Wachstumsbeschleunigungsgesetz sondern auch Unternehmen und Unternehmer.

Wachstumsbeschleunigungsgesetz ändert Abschreibungsregeln
Für Unternehmer werden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Abschreibungsregeln geändert. Nachdem bereits die degressive Abschreibung wieder eingeführt wurde, sieht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz jetzt auch wieder die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410,00 Euro vor. Schon im Jahr der Anschaffung können dadurch Unternehmer von steuerlichen Vorteilen durch die Abschreibung profitieren, die ab 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ermöglicht wird.

Alternativ dazu ist es auch mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz weiterhin möglich, den Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einzurichten.

Kosten für Hotels sinken durch Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Ab Januar 2010 beträgt die Mehrwertsteuer für Hotel-Übernachtungen statt 19 nur noch 7 Prozent. Allerdings sorgt das Wachstumsbeschleunigungsgesetz durch diese Änderung für Ärger. Viele Hoteliers sind verunsichert, weil Sonderleistungen – wie zum Beispiel insbesondere das Frühstück – nicht unter den niedrigeren Satz fallen.

Demnach müssen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz künftig zwei Abrechnungen gemacht werden, eine für die mit 7 Prozent besteuerte Übernachtung und eine für das mit 19 Prozent belegte Frühstück.

Die Steuersenkung für die Hotellerie durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz war vor allem auf Druck der CSU und der Bayern-FDP beschlossen worden. Dieser Wunsch ist vor dem Hintergrund, dass in Bayern etwa 17 Prozent des bundesweiten Tourismus-Umsatzes von 140 Milliarden Euro gemacht werden, durchaus verständlich.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen aber nicht nur Hoteliers und Gastronomen, sondern durch den niedrigeren Mehrwertsteuersatz auch die Gäste profitieren. Ob diesen Ziel des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes tatsächlich erreicht wird, bleibt abzuwarten. Zumindest hat Frankreich, das die Mehrwertsteuer im Hotel- und Gaststättengewerbe bereits am 1. Juli 2009 von 19,6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt hat, keine gute Erfahrungen mit diesem Teil des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes gemacht.

Wachstumsbeschleunigungsgesetz mindert Zinsschranke
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Zinsschranke abgemildert. Die Zinsschranke war ursprünglich eingeführt worden, um zu Verhindern, dass vor allem Konzerne ihre in Deutschland erwirtschafteten Gewinne einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern, um in Deutschland weniger oder keine Steuer zu zahlen. Da in einer Wirtschaftskrise aber viele Unternehmen höhere Risikoaufschläge für Kredite zahlen, stellt die Zinsschranke auch für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar.

Deshalb wird mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Freigrenze von 1 Million Euro dauerhaft auf 3 Millionen Euro erhöht, um vor allem den Mittelstand zu entlasten.

Darüber hinaus wird durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine weitere Beschränkung gelockert. Wie bisher auch beträgt die Abziehbarkeit des Zinsaufwands (nach Abzug von Zinserträgen) 30 Prozent des um Zinserträge und Aufwendungen sowie Abschreibungen bereinigten Gewinns (steuerliches EBITDA).

Allerdings können Unternehmen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 ein nicht genutztes EBITDA fünf Jahre vortragen. Diese Maßnahme ist durchaus sinnvoll, da in Krisenzeiten das EBITDA tendenziell niedriger ist und Schwankungen besser ausgeglichen werden können.

Verbesserungen beim Verlustabzug durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Wenn Anteile an einer verlustleidenden Kapitalgesellschaft erworben wurden, so gingen die Verluste und Verlustvorträge je nach Höhe des Erwerbs anteilig oder unter Umständen sogar vollständig unter. Diese – durchaus fragwürdige – Regelung der Unternehmensteuerreform 2008 wurde zunächst durch das Bürgerentlastungsgesetz entschärft, indem eine sogenannte Sanierungsklausel eingeführt wurde.

Durch diese Sanierungsklausel greift die Verlustabzugsbeschränkung nicht, wenn der Erwerber den Willen hat, das übernommene Unternehmen zu sanieren. Diese zeitlich bis 2009 befristete Möglichkeit wird durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz entfristet.