Umsatzsteuer: Zahlen Sie in 2008 – und profitieren Sie noch 2007 davon

Ende des Jahres kommt es bei Selbstständigen oft darauf an, noch möglichst viele Betriebsausgaben zu sammeln, die noch steuerlich geltend gemacht werden können. Einfacher Grund: Sie möchten die Steuerlast für das Jahr möglichst niedrig halten. Der Bundesfinanzhof gibt Ihnen dabei unerwartete Schützenhilfe. Und zwar geht es um Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung.
Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner sind, gilt für Sie grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Danach werden Betriebseinnahmen und -ausgaben zu dem Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen. Doch nach dem aktuellen BFH-Urteil gibt es von diesem Prinzip eine neue Ausnahme, die genau zum richtigen Zeitpunkt kommt:
Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember (bzw. für das letzte Quartal) 2007, die Sie erst Anfang 2008 leisten, können Sie noch als Betriebsausgabe 2007 geltend machen, obwohl das Geld tatsächlich erst 2008 abfließt.
Grund: Der BFH sieht die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Diese Vorschrift besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Ihnen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen gelten (BFH, Urteil vom 01.08.2007, Az. XI R 48/05).
Hierauf müssen Sie achten: Sie sollten die Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/2007 pünktlich – wie vorgeschrieben – bis zum 10. Januar 2008 leisten. Bei Verspätung könnte es passieren, dass die Zahlung erst für 2008 anerkannt wird. Auch bei einer Dauerfristverlängerung funktioniert das ganze leider nicht.