Umsatzsteuer: Gehen Sie bei der Ansässigkeit Ihrer Kunden auf Nummer sicher!

In Zeiten der Globalisierung stehen grenzübergreifende Geschäfte in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Bei Dienstleistungen oder Warenlieferungen müssen Sie für die richtige Abführung der Umsatzsteuer darauf zu achten, ob der Auftragnehmer seinen Sitz in Deutschland hat oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Ausland nachgeht.

In Zeiten der Globalisierung stehen grenzübergreifende Geschäfte in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Bei Dienstleistungen oder Warenlieferungen müssen Sie für die richtige Abführung der Umsatzsteuer darauf zu achten, ob der Auftragnehmer seinen Sitz in Deutschland hat oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Ausland nachgeht.

Normalerweise muss Ihnen der Geschäftspartner eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, die seine Angaben bestätigt. Kann er diese nicht vorweisen, gibt es ein paar Punkte, die sie vorab klären sollten, um wirklich sicher zu gehen, dass Sie es nicht mit einer sogenannten Briefkastenfirma zu tun haben. Nur so können Sie Steuernachteile vermeiden. 

 

 

Ja

Nein

Liegt Ihnen die USt-IdNr. Ihres Geschäftspartners vor?

 

 

Konnten Sie seine Angaben per Online-Abfrage verifizieren?

 

 

Finden Sie den Geschäftssitz im örtlichen Telefonbuch?

 

 

Kann man die Firma unter der angegebenen Telefonnummer auch wirklich erreichen?

 

 

Hat die Geschäftsführung dort ebenfalls Ihren Sitz?

 

 

Gibt es am angegebenen Firmenstandort tatsächlich Büros oder Produktionsstätten?

 

 

Beschäftigt Ihr Auftragnehmer dort Personal?

 

 

Wird von dort aus auch die Korrespondenz erledigt?

 

 

Wurden die Firmenwagen am Geschäftssitz angemeldet?

 

 

 

Ergebnis: Lautet Ihre Antwort bei zwei oder mehr Fragen „Nein“, sollten Sie sich über Ihren Geschäftspartner lieber noch ein bisschen besser informieren. Dazu können Sie Referenzen anfordern, zuverlässige Angaben erhalten Sie aber auch bei der IHK oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister.

Praxis-Tipp: Lassen Sie Vorsicht walten und verlangen Sie von Ihrem Geschäftspartner sicherheitshalber die Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung.