Privatverkäufe bei eBay können umsatzsteuerpflichtig sein

Für viele sind die eBay-Auktionen schon fester Bestandteil des Lebens geworden, für manche sogar ein echter Nebenerwerb, um die Haushaltskasse aufzubessern. Aber wer macht sich dabei schon Gedanken zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen.

So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg 2010 in einem Fall über die Umsatzsteuerpflicht von "Privatverkäufen" über die Internetplattform eBay zu entscheiden. Im verhandelten Sachverhalt versteigerte ein privater Verkäufer über eBay innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Dabei erzielte er jährlich einen Umsatz von ca. 20.000 bis 30.000 Euro und lag mit diesen Umsätzen erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (17.500 Euro im Kalenderjahr).

Der Verkäufer war davon ausgegangen, dass die als "privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da lediglich Gegenstände veräußert wurden, die zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben worden sind. Das Finanzamt hatte die eBay-Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet. Hiergegen klagte der Verkäufer nunmehr vor Gericht.

Das Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe nun als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen.

Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010; Az: 1 K 3016/08)