Keine Umsatzsteuer für Standplatzgebühren

Auf Standgebühren - zum Beispiel auf Wochenmärkten - entfällt keine Umsatzsteuer, auch wenn Nebenleistungen darin enthalten sind. Das können Pauschalen für die Bereitstellung von Stromanschlüssen oder die Reinigung der Standfläche sein.

Auch auf diese Nebenkosten der Standgebühr entfällt keine Umsatzsteuer, da sie als einheitliche Vermietungsleistung gewertet wird (§ 4 Nr. 12 UStG). Dies besagt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 15.01.2009, Az. IV B 9 – S 7168/08/10001). Die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder selbstständige Einzelleistungen vorliegen, erfolgt danach gemäß des wirtschaftlichen Gehalts der Leistungen. Bei gemischten Verträge, die neben der Vermietung noch andere Leistungen aufweisen, wird generell jede Dienstleistung als selbstständige Einzelleistung (Reinigung, Bereitstellung der Stromanschlüsse) betrachtet. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgesplittet werden:

Steht die Hauptleistung, also die Vermietung des Standplatzes, eindeutig im Vordergrund, und die Nebenleistungen erfüllen für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, ist die Hauptleistung prägend. Dann gilt die Dienstleistung als wirtschaftlich einheitlich, und es wird keine Umsatzsteuer fällig – wie bei der Vermietung eines Standplatzes.