Gutscheine und Umsatzsteuer – Was es zu beachten gibt

Viele Unternehmen, bieten verschiedene Geschenkgutscheine an. Diese werden auch gerne von Menschen nachgefragt, die einem lieben Mitmenschen eine Freude machen wollen. Als Käufer eines Gutscheins muss man sich dabei keine Gedanken um die Umsatzsteuer machen, aber vielen kleinere Firmen sind die Feinheiten der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung beim Verkauf von Gutscheinen nicht bekannt.

Ob für einen Gutschein Umsatzsteuer unmittelbar entrichtet werden muss, hängt sehr davon ab, mit welchem Inhalt ein Gutschein versehen ist. Im Nachfolgenden erfahren Sie, wie und wann verkaufte Gutscheine in der Umsatzsteuererklärung angegeben werden müssen.

Was ist überhaupt ein Gutschein?

Im umgangssprachlichen Gebrauch wird der Begriff Gutschein für folgende Sachverhalte verwendet:

  • Gutscheine von Firmen, die man beim Kauf einer Ware vorlegt um einen Rabatt zu erhalten.
  • Gutscheine, die man im Voraus bezahlt, um einem anderen eine Leistung (z. B. eine Urlaubsreise) zu schenken.

Die ersteren sind steuerrechtlich unerheblich, weil hierbei keine Zahlung fließt. Bei den anderen Gutscheinen ist eine umsatzsteuerrechtliche Betrachtung sinnvoll.

Wann bei einem Gutschein die Umsatzsteuer fällig ist

Rechtlich gesehen ist die Ausstellung eines Gutscheins ein
Zahlungsvorgang, da ein Kunde einen bestimmten Geldbetrag zahlt, um dann
später bei Vorlage Des Gutscheins bestimmte Waren oder Dienstleistungen
zu erhalten. Aber dieser Vorgang alleine löst noch keine
Umsatzsteuerpflicht aus. Steuerrechtlich ist er keine Anzahlung auf
später zu liefernde Waren oder zu erbringende Dienstleistungen (§ 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), wenn eine konkrete
Zweckbestimmung fehlt. Hierzu ein Beispiel:

Ihre Eltern feiern silberne Hochzeit und Sie kaufen für sie in einem Reisebüro einen Gutschein in Höhe von 1.500 € für eine Reise an ein Ziel, dass sich das Jubelpaar erst später aussucht.

In diesem Fall muss das Reisebüro erst dann die Umsatzsteuer bezahlen, wenn der Gutschein eingelöst wird und damit der genaue Zweck (das Urlaubsziel) bestimmt werden kann.

Die umsatzsteuerliche Betrachtung ändert sich dann, wenn der Gutschein für ein ganz konkretes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung von einem Kunden erworben wird. Hier liegt dann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG eine Anzahlung vor, die mit ihrem Betrag der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Wenn der Gutschein eingelöst wird und die Rechnungssumme für die gekaufte Ware oder die in Anspruch genommene Dienstleistung übersteigt den Betrag des Gutscheins, muss für den überschießenden Betrag selbstverständlich auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Hier ein Fallbeispiel:

  • Ein Kunde kauft in einem Geschäft einen Gutschein für seinen Sohn, damit er ihm das BMX Rad XY zum Geburtstag schenken kann. Der Kunde wählt einen Gutschein, da er sich nicht sicher ist, in welcher Farbe der Filius das Fahrrad haben möchte.
  • Am Tag des Geburtstags kommt der Sohn des Kunden in den Laden, sucht sich die Farbe für das Fahrrad aus. Da er zum Geburtstag noch mehr Geld geschenkt bekommen hatte, kauft er noch einen Fahrradhelm, Knie- und Ellenbogenschützer und eine Beleuchtung im Gesamtwert von 250 €.

Der Händler muss nun den Betrag des eingelösten Gutscheins nicht mehr zur Umsatzsteuer anmelden, da dies ja zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits geschah, da der Zweck genau bekannt war. Für den Zusatzbetrag von 250 € muss die Umsatzsteuer selbstverständlich an das Finanzamt entrichtet werden.

Das alles ist noch genauer in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe festgelegt worden, welche Sie hier im Detail nachlesen können: (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2011, S 7270 – Karte 3).