Auslandslieferungs-Umsatzsteuer bei Erhalt von Waren aus dem Ausland

Auslandsgeschäfte bedürfen stets einer besonderen Beachtung, da hier steuerrechtlich einige Unklarheiten herrschen können. Wirtschaftliche Beziehungen mit im Ausland ansässigen Partnern können oft verschiedene Rechtsfolgen haben. Werden Waren ins Ausland geliefert, so können Steuerbefreiungen für bestimmte Ausfuhrlieferungen beantragt werden. Diese gelten allerdings nur, wenn sie die Richtlinien erfüllen.

Das Regelwerk der deutschen Finanzbehörden sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer bei Auslandslieferungen entfällt. Die Bedingungen dafür sind je nach Kategorie der Ware und bestimmten Beträgen festgelegt und müssen bei der jeweiligen Finanzbehörde erfragt werden.

Ähnliches gilt auch, wenn Waren aus dem Ausland nach Deutschland geliefert werden. Vor allem Dienstleistungen, die im Ausland zur Verfügung gestellt werden, sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Es ist sehr vorteilhaft, mit einem Steuerberater alle Aspekte durchzuarbeiten, bevor wirtschaftliche Beziehungen ins Ausland stattfinden.

Lieferungen innerhalb der EU

Lieferungen in die EU sind von einer Auslandslieferungs-Umsatzsteuer befreit. Bedingung ist dabei, dass Waren auch an ansässige Unternehmer geliefert werden, welche im EU Raum ihren Sitz haben. Aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung der EU muss hier auch ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Ware tatsächlich den jeweiligen Standort erreicht.

Gleichzeitig muss die Ware von dem Abnehmer in dem jeweiligen EU Land steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Deutschland. Auf diese Weise ist das europäische Steuerrecht ein wichtiger Gesamtfaktor, der den wirtschaftlichen Raum Europas bestärkt und manifestiert.

Lieferungen an Nicht-EU-Länder

Lieferungen an Drittländer, die nicht zur EU gehören, können ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Ware tatsächlich in dem jeweiligen Drittland ankommt. Allerdings ist es hier nicht wichtig, ob der Abnehmer der Ware ein Unternehmer ist. Steuerbefreiungen sind hierfür leichter erreichbar. Dennoch ist eine Nachweispflicht auch in diesem Fall bindend. Als Nachweis gelten Bestätigungen des Abnehmers und Zollbelege an der Grenze, welche die Ware protokollieren und bestätigen.

Befreiung von der Auslandslieferungs-Umsatzsteuer

Die Auslandslieferungs-Umsatzsteuer fällt vor allem dann an, wenn Unternehmer bestimmte Waren aus dem EU-Ausland erwerben. Der Wert der Waren muss in der Voranmeldung der Umsatzsteuer deklariert werden, damit der Vorsteuerabzug greift.

Im Gegenzug dazu benötigt der Lieferant des EU-Landes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, um die Ware auch mit einem Nettobetrag in Rechnung stellen zu können. Dies gilt natürlich für all die Waren, die auf diese Weise erworben und in Deutschland verkauft werden. Die dadurch erreichten Gewinne werden dann steuerlich geltend gemacht.

Ausnahmen und Sonderregelungen

In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es eine ganze Menge an unterschiedlichen Ausnahmen in Bezug auf das Umsatzsteuerrecht gibt. Einige Lieferungen ins EU Ausland unterliegen bestimmten Handelsregelungen, welche nach einer Registrierung als ausländische Umsatzsteuer entrichtet werden. Hier greifen Lieferschwellen, die bei einer Überschreitung die Waren verbrauchssteuerpflichtig geltend machen.

Der Austausch von Dienstleistungen mit dem Ausland unterliegen noch komplizierteren Vorschriften, die nach Ort und Tätigkeit ganz unterschiedlich ausfallen können. Einzelne Parameter werden dabei erfasst, um alle Umsätze, Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang der Dienstleistung zu verstehen. Eine gründliche Beratung ist in solchen Fällen besonders wichtig, um spätere Missverständnisse und böse Überraschungen zu vermeiden.