Übungsleiter-Freibetrag: Verdienen Sie 1.848 Euro steuerfrei nebenher

Eigentlich sollte auch sie abgeschafft werden. Aber diese Steuervergünstigung, die auch Selbstständige nutzen können, hat sogar die Große Koalition überlebt: der interessante Übungsleiter-Freibetrag, der es Ihnen ermöglicht, 1.848 Euro nebenher steuerfrei zu verdienen.

Als Selbstständiger oder Freiberufler bekommen Sie nicht selten die Möglichkeit, Kurse zu geben: Der Kurs über Ihr Fachgebiet an der Volkshochschule, oder auch berufsfremd als Trainer im Sport …

Doch was viele nicht nutzen: Die Einkünfte aus dieser nebenberuflichen Lehr- oder Übungsleitertätigkeit brauchen Sie bis zu einem Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr nicht zu versteuern (§ 3 Nr. 26 EStG).

Nur die Beiträge, die darüber hinausgehen, müssen Sie als Einnahmen versteuern.

Voraussetzung, damit Sie den Übungsleiter-Freibetrag nutzen können:

  • Die Tätigkeit muss tatsächlich nebenberuflich sein und darf allenfalls zu einem geringen Teil während Ihrer normalen hauptberuflichen Arbeitszeit erfolgen.
  • Die Tätigkeit muss einen pädagogischen/sozialen Einschlag haben.
  • Die Tätigkeit muss für eine öffentlich-rechtliche, gemeinnützige oder kirchliche Organisation erfolgen – typischerweise sind das zum Beispiel die Volkshochschulen, Bildungswerke, Vereine etc.

Angesichts dieses Freibetrags kann ein Angebot für eine Lehrtätigkeit für Sie sehr interessant sein.

Beispiel: Wenn Sie für eine Lehrtätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro angeboten bekommen, können Sie den gesamten Betrag behalten. Ohne den Freibetrag müssten Sie bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent immerhin 540 Euro als Einkommenssteuer abführen.