Übernahme einer GmbH: Wann Sie für die alten Steuerschulden haften

Eine GmbH übernehmen, von ihrem guten Namen profitieren, aber nicht für deren Schulden aufkommen. Das wäre zugegebenermaßen traumhaft, funktioniert in der Realität aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie eine Handelsfirma unter der bisherigen Firma fortführen, haften Sie für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers auch für dessen Steuerschulden. 

Um eine Firmenfortführung handelt es sich dann, wenn Sie beispielweise unter einem nur geringfügig geänderten Namen firmieren (zum Beispiel A. XX-GmbH statt XX-GmbH). In solchen Fällen bleibt das Klangbild der alten Firma im Kern enthalten und die potenziellen Kundenkreise nehmen die Namensveränderung praktisch nicht wahr (FG München, Az: 6 V 680/04).

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie eine Handelsfirma unter der bisherigen Firma fortführen, haften Sie für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers auch für dessen Steuerschulden. 

Um eine Firmenfortführung handelt es sich dann, wenn Sie beispielweise unter einem nur geringfügig geänderten Namen firmieren (zum Beispiel A. XX-GmbH statt XX-GmbH). In solchen Fällen bleibt das Klangbild der alten Firma im Kern enthalten und die potenziellen Kundenkreise nehmen die Namensveränderung praktisch nicht wahr (FG München, Az: 6 V 680/04).

Eine GmbH übernehmen, von ihrem guten Namen profitieren, aber nicht für deren Schulden aufkommen. Das wäre zugegebenermaßen traumhaft, funktioniert in der Realität aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.