Übernachtungspauschalen werden auch LKW-Fahrern steuerfrei erstattet

Das Hessische Finanzgericht hat sich mit der steuerfreien Erstattung von Übernachtungspauschalen im Ausland bei LKW-Fahrern auseinandergesetzt und eine positive Entscheidung getroffen.

Das Hessische Finanzgericht hat sich mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2009 (Az.11 K 1498/05) mit der steuerfreien Erstattung von Übernachtungspauschalen im Ausland bei LKW-Fahrern auseinandergesetzt.

In diesem Fall zur steuerfreien Erstattung von Übernachtungspauschalen erzielte der Kläger Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und führte als LKW-Fahrer Fahrten zu einem Lieferanten durch, der seinen Sitz in den Niederlanden hatte.

Übernachtungspauschalen bei LKW-Fahrern
Die Finanzverwaltung stellte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland steuerfrei ausgezahlt wurden.

Übernachtungspauschalen wurden als steuerpflichtig angesehen
Auf Ebene der Einkommensteuer wurden vom Finanzamt die gezahlten Übernachtungspauschalen nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst. Die Finanzverwaltung begründete dies damit, dass die Übernachtungen in der Schlafkoje des LKW verbracht wurden. Eine steuerfreie Erstattung von Übernachtungspauschalen scheide mangels Vorliegens solcher Aufwendungen bei der Übernachtung in einem Fahrzeug aus (siehe R 9.7 Abs. 3 Satz 7 LStR 2008).

Entsprechendes würde nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten, wenn der Beschäftigte die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhält.

Übernachtungspauschale kann LKW-Fahrern gewährt werden
Das Finanzgericht gewährte hingegen die Steuerfreiheit für die gezahlten Übernachtungspauschalen, da der LKW-Fahrer eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftspartners vorlegte, dass der Kläger wöchentlich ein- bis zweimal bei ihm übernachtete und dafür ein Entgelt von umgerechnet etwa 47 Euro entrichtete. Die Übernachtungskosten unterschritten damit rechnerisch zwar den Pauschbetrag um ca. 40 Prozent. Dennoch ging das Finanzgericht nicht von einer unzutreffenden Besteuerung der Übernachtungspauschalen aus.

Übernachtungspauschalen in der Einkommensteuererklärung
Im Inland beträgt die Übernachtungspauschale gegenwärtig 20 Euro je Übernachtung. Für das Ausland sind gesonderte Übernachtungspauschalen festgelegt. Der Arbeitgeber hat die Wahl, entweder die tatsächlich angefallenen Einzelübernachtungskosten oder die Übernachtungspauschalen zu erstatten.

In seiner Einkommensteuererklärung hat der Arbeitnehmer seit 2008 sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsübernachtungen nur noch die Möglichkeit, die einzeln nachgewiesenen Übernachtungskosten als Werbungskosten abzusetzen, sofern diese noch nicht durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.